Wird der Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken bei der Anmeldung in Anspruch genommen, so muss der Anmelder grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Inanspruchnahme des Zeitrangs eine Kopie der betreffenden Eintragung vorlegen.

Gemäß dem Beschluss Nr. EX-05-5 muss der Anmelder keine Kopie der Eintragung beifügen, wenn dem Amt die benötigten Angaben auf der Website des zuständigen nationalen Amtes zur Verfügung stehen. Wird keine Kopie der Eintragung eingereicht, so sucht der Prüfer zunächst auf der betreffenden Website selbst danach und fordert diese nur an, wenn die Informationen dort nicht vorhanden sind.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. EX-05-5 muss es sich bei der Kopie der betreffenden Eintragung um eine Kopie (eine einfache Fotokopie ist ausreichend) der Eintragungs- oder Verlängerungsurkunde oder eines Registerauszugs bzw. um einen Auszug aus dem relevanten nationalen Amtsblatt oder um einen Auszug oder Ausdruck einer amtlichen Datenbank handeln.