Ein Anmelder, der in seiner Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Kopie der betreffenden ersten Anmeldung vorlegen. Wenn die erste Anmeldung nicht in einer Amtssprache der EU erfolgte, ist eine Übersetzung einzureichen (die Übersetzung muss nicht beglaubigt sein).

Gemäß Beschluss Nr. EX-05-5 muss der Anmelder keine Kopie der ersten Anmeldung beifügen, wenn das Amt die erforderlichen Informationen auf der Website des zuständigen nationalen Amtes finden kann. Wird keine Kopie der älteren Anmeldung eingereicht, so sucht der Prüfer zunächst auf der betreffenden Website selbst danach und fordert diese nur an, wenn die Informationen dort nicht vorhanden sind.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. EX-05-5 gilt als Kopie der entsprechenden Anmeldung eine Kopie (eine einfache Fotokopie ist ausreichend) der vom nationalen Amt beglaubigten Unterlagen bzw. ein Auszug oder Ausdruck einer amtlichen Datenbank, sofern diese alle erforderlichen Angaben umfassen (Land, Nummer der Anmeldung, Daten des Anmelders, Marke, vollständiges Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen).