Nein, diese Fristen sind in der Unionsmarkenverordnung festgelegt und können von den Beschwerdekammern nicht verlängert werden. Kann der Beschwerdeführer eine der Fristen nicht einhalten, besteht für ihn nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung seiner Rechte (einen sogenannten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu stellen, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Antrag erfüllt sind, d. h. sofern der Beteiligte nachweisen kann, dass er trotz aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, gegenüber dem Amt eine vorgeschriebene Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Frist schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen und die Gebühren in Höhe von 200 EUR sind entsprechend zu entrichten.