Die Unionsmarkenverordnung sieht vor, dass die Gründe für die Beschwerde, d. h. die Darlegung der Tatsachen und die rechtliche Begründung, aufgrund derer die angefochtene Entscheidung geändert werden soll, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung vorzulegen sind. Die Beschwerdekammern können jedoch Beweismittel oder Tatsachen berücksichtigen, die nicht rechtzeitig von den Parteien beigebracht werden.