Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen kann auf vor Ablauf des ursprünglichen Zeitraums vom Beschwerdegegner eingereichten Antrag verlängert werden.

Doch sind weder die Fristen für die Einreichung der Erwiderung des Beschwerdeführers noch für die Duplik des Beschwerdegegners verlängerbar. Sollte eine der Parteien eine der Fristen nicht einhalten können, hat sie allein die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung einzureichen.