Wenn in einer internationalen Anmeldung die EU benannt wird, ist es in der Regel nicht erforderlich, einen Vertreter vor dem EUIPO zu bestellen. Im Fall einer vorläufigen Schutzverweigerung oder allgemein, wenn der internationale Inhaber direkt mit dem Amt in Kontakt treten muss (z. B. bei der Einsendung von Unterlagen), gelten jedoch die üblichen Bestimmungen zur Vertretung (siehe weiterführende Informationen zur Vertretung).