Wenn in einer internationalen Registrierung die EU benannt wird, hat das EUIPO das Recht, binnen 18 Monaten nach Eingang der Anmeldung von der WIPO den Schutz einer Marke zu verweigern. Die Verweigerung kann aus den gleichen (absoluten oder relativen) Gründen erfolgen, die zu einer Ablehnung einer direkt beim EUIPO eingereichten Anmeldung führen würden.

Das EUIPO nimmt die Nachveröffentlichung der internationalen Registrierung unmittelbar nach ihrem Eingang unter dem neuen Teil M des Blatts für Unionsmarken vor, der ausschließlich Angaben zu internationalen Registrierungen enthält (siehe Vademecum).

In einer internationalen Anmeldung, in der die EU benannt wird, muss der Anmelder eine zweite Sprache angeben, die eine der Sprachen des EUIPO ist (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch). Fehlt die Angabe einer zweiten Sprache, wird dies vom EUIPO beanstandet. Die Nachveröffentlichung erfolgt dann erst, wenn die zweite Sprache ordnungsgemäß angegeben wurde.

Anträge auf Inanspruchnahme des Zeitrangs und Recherchen werden vom EUIPO parallel bearbeitet. Der Zeitranganspruch einer vorangegangenen Registrierung kann in einem separaten offiziellen Formular (MM17) beantragt werden, das der internationalen Anmeldung als Anhang hinzugefügt werden muss. Die Prüfung des Zeitrangs beruht ausschließlich auf den vom Anmelder vorgelegten Unterlagen.

Nach der Nachveröffentlichung fordert das EUIPO die Recherchenberichte für die internationale Anmeldung an. Das Verfahren ist dasselbe wie für Unionsmarkenanmeldungen, vorausgesetzt, ein Antrag auf einen Recherchenbericht gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung geht innerhalb eines Monats ab dem Tag der Zustellung beim Amt ein. Die Prüfung von Amts wegen beginnt unmittelbar nach der Nachveröffentlichung.

Die Formerfordernisse werden nur daraufhin überprüft, ob es sich um eine Anmeldung für eine Kollektivmarke handelt, ob es Zeitrangansprüche gibt und ob die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen den Erfordernissen im Hinblick auf Klarheit und Eindeutigkeit gemäß Teil B.3 Klassifikation entspricht. Der Zeitranganspruch einer vorangegangenen Registrierung kann in einem separaten offiziellen Formular (MM17) beantragt werden, das der internationalen Anmeldung als Anhang hinzugefügt werden muss.

Wenn ein Eintragungshindernis vorliegt, muss das EUIPO die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung innerhalb von sechs Monaten nach der Nachveröffentlichung an die WIPO senden. Wenn der Inhaber der internationalen Registrierung keinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, wird er aufgefordert, einen Vertreter für den EWR zu bestellen. Wird kein Vertreter bestellt, wird die Schutzverweigerung entsprechend der vorläufigen Schutzverweigerung bestätigt. Wenn also die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betraf, so betrifft die Schutzverweigerung nur diese Waren und Dienstleistungen, während die verbleibenden Waren und Dienstleistungen akzeptiert werden.

Die erste Mitteilung wird über die WIPO an den Inhaber gesendet. Anschließend erfolgt die Kommunikation direkt zwischen dem EUIPO und dem Inhaber oder seinem Vertreter. Wenn der Einwand nicht ausgeräumt wird, ergeht eine endgültige Entscheidung an den Inhaber. Die endgültige Entscheidung kann vor den Beschwerdekammern angefochten werden. Sobald das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und die Entscheidung rechtskräftig ist, wird eine Mitteilung über die Schutzverweigerung an die WIPO gesendet.

Wenn keine Eintragungshindernisse vorliegen, übermittelt das Amt einen Zwischenstatus an die WIPO. Diese Mitteilung wird an den Inhaber gesendet, bevor sie in der International Gazette veröffentlicht und in das internationale Register eingetragen wird.

Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden, die einen Monat nach dem Datum der Nachveröffentlichung beginnt. Widersprüche, die vor dem Beginn der Widerspruchsfrist eingehen, gelten als an dem ersten Tag der Widerspruchsfrist eingegangen.

Wenn ein Widerspruch eingelegt wird, prüft das EUIPO die Zulässigkeit und übermittelt der WIPO eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchsverfahrens. Ist der Widerspruch erfolgreich, benachrichtigt das Amt die WIPO am Ende des Widerspruchsverfahrens (nach den Beschwerden) über die Schutzverweigerung.

Wenn alle Verfahren abgeschlossen sind und die internationale Anmeldung für die Europäische Union für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen akzeptiert wurde, erfolgt die Nachveröffentlichung im Blatt für Unionsmarken und es ergeht eine Mitteilung über die Schutzgewährung an die WIPO.

Wenn die Benennung der Europäischen Union in Bezug auf die internationale Registrierung vom EUIPO zurückgewiesen wird, besteht gemäß Artikel 159 der Unionsmarkenverordnung die Möglichkeit einer Umwandlung in

  • eine Anmeldung für eine nationale Marke eines EU-Mitgliedstaats;
  • eine Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls ist (Möglichkeit des „Opting-back“).