Eine Unionsmarkenanmeldung kann in jeder der folgenden 23 Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch und Ungarisch als „erste Sprache“. Darüber hinaus muss eine zweite Sprache angegeben werden, die sich von der ersten unterscheidet und eine der fünf Arbeitssprachen des Amtes sein muss, d. h. Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch.

Die Verwendung einer Sprachfassung des Formulars, die sich von der als erste Sprache gewählten Sprache unterscheidet, ist zulässig. Das Formular muss aber in der „ersten Sprache“ ausgefüllt werden.

Die zweite Sprache dient als Verfahrenssprache in Widerspruchs- und Löschungsverfahren.