Das hängt davon ab, ob es sich bei dem Anmelder um eine juristische oder natürliche Person handelt, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist. Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftraum, besteht keine Vertretungspflicht. Andernfalls muss sich der Anmelder durch einen berufsmäßigen Vertreter vertreten lassen, d. h. durch:

  • einen Rechtsanwalt (bzw. einen im jeweiligen Land gleichgestellten Vertreter), der seinen Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und berechtigt ist, die Vertretung vor der Zentralbehörde für Marken des Landes, in dem er seinen Geschäftssitz hat, auszuüben; oder
  • einen zugelassenen Vertreter, der in der vom EUIPO geführten Liste eingetragen ist, oder
  • einen Angestellten natürlicher oder juristischer Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz bzw. eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben.

Das einzige Verfahren, für das diese Anforderungen nicht gelten und das von jedermann durchgeführt werden kann, ist die Anmeldung einer Unionsmarke. Sobald die Anmeldung der Unionsmarke jedoch eingereicht ist, muss ein nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Anmelder einen Vertreter benennen, bevor oder nachdem er ein förmliches Mängelschreiben über mangelnde Vertretung vor dem Amt erhalten hat.