Ja, wenn der Vertreter gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Unionsmarkenverordnung auf der Liste der vor dem EUIPO zugelassenen Vertreter geführt wird. Wenn eine Person auf der besonderen Liste der vor dem EUIPO zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten geführt wird, ist sie gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur zur Vertretung in Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffenden Angelegenheiten befugt.