Der Ausdruck „tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung“ ist Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft entnommen, der er bei der ersten Konferenz für die Revision der Übereinkunft hinzugefügt wurde, die in Brüssel von 1897 bis 1900 stattfand. Es herrschte die Ansicht, dass die ursprüngliche Bestimmung, die einfach nur auf „eine Einrichtung“ Bezug nahm, zu weit gefasst war und eingeschränkt werden sollte. Ziel war es, betrügerische bzw. erfundene Einrichtungen durch die Nutzung des französischen Terminus „sérieux“ (zu Deutsch „tatsächlich“) auszuschließen.

Der Terminus „nicht nur zum Schein bestehend“ stellt klar, dass in einer solchen Einrichtung zwar gewerbliche oder geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen (anders als in einem einfachen Lagerhaus), sie aber nicht die Hauptniederlassung sein muss. Natürliche oder juristische Personen, die eine solche Einrichtung im Europäischen Wirtschaftsraum betreiben, können sich vor dem Amt durch einen Angestellten vertreten lassen.