Angestellte juristischer Personen können die Vertretung anderer juristischer Personen wahrnehmen, vorausgesetzt, dass die beiden juristischen Personen wirtschaftlich verbunden sind. Wirtschaftliche Verbindungen in diesem Sinne bestehen, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den beiden juristischen Personen besteht: Entweder ist der an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte von dem Arbeitgeber des Angestellten abhängig oder umgekehrt. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit kann vorliegen,

  • wenn die beiden juristischen Personen Mitglieder der gleichen Gruppe sind oder
    wenn die bestehenden Managementmechanismen vorsehen, dass eine juristische Person die andere kontrolliert.

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 (ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35-37) über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zu Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 31, S. 2) hat ein Unternehmen wirtschaftliche Verbindungen zu einem anderen, wenn es

  • die Mehrheit des Kapitals des anderen Unternehmens besitzt oder
  • über die Mehrheit der Anteile des anderen Unternehmens verfügt oder
  • mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann.

Nach der Rechtsprechung bezüglich Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags bestehen wirtschaftliche Verbindungen auch dann, wenn die beiden Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der die Tochtergesellschaft bzw. die Zweigniederlassung keine wirkliche Autonomie bei der Bestimmung ihrer Marktstrategie besitzt.

Folgende Situationen sind hingegen nicht ausreichend, um eine wirtschaftliche Verbindung zu begründen:

  • die Verbindung aufgrund eines Markenlizenzvertrags,
  • eine vertragliche Beziehung zwischen zwei Unternehmen mit dem Ziel gegenseitiger Vertretung oder rechtlicher Unterstützung,
  • eine reine Lieferanten-Kunden-Beziehung, wie beispielsweise auf der Grundlage einer Alleinvertriebsvereinbarung oder Franchisingvereinbarung.