Jede natürliche Person, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums; und
  • sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Europäischen Wirtschaftsraum; und
  • sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens bzw. in Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreten. (Hinweis: Diese Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz muss nicht dem Geschäftssitz oder Arbeitsplatz entsprechen, jedoch innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegen).

Zur Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter müssen Sie das Antragsformular ausfüllen sowie ordnungsgemäß datieren und unterzeichnen und an das Amt übermitteln. Sie müssen eine von einem nationalen Amt erteilte Bescheinigung einreichen oder auf eine Sammelbescheinigung Bezug nehmen, in welcher Sie als zugelassener Vertreter aufgeführt sind.