Die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Unionsmarkenverordnung genannten Rechtsanwälte, die die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen, sind von Rechts wegen automatisch zur Vertretung ihrer Mandanten vor dem EUIPO befugt. Das bedeutet im Grunde genommen, dass Rechtsanwälte, die in Marken- und/oder Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sie zur Berufsausübung berechtigt sind, handlungsbefugt sind, auch vor dem EUIPO handlungsbefugt sind.

Rechtsanwälte werden nicht in der Liste der zugelassenen Vertreter, auf die sich Artikel 93 Absatz 2 bezieht, eingetragen, weil sich die Befugnis und die besondere berufliche Befähigung, die in diesen Bestimmungen erwähnt werden, auf Personen in Kategorien von berufsmäßigen Vertretern beziehen, die auf gewerbliche Rechtsschutz- oder Markenangelegenheiten spezialisiert sind, während Rechtsanwälte definitionsgemäß zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten befugt sind. Die einzig geltende Ausnahme betrifft zugelassene Vertreter auf der Liste, die auch Rechtsanwälte sind, falls eine derartige Doppelzulassung nach nationalem Recht gestattet ist. Das Amt lehnt deshalb nahezu ausnahmslos Anfragen von Rechtsanwälten ab, in die Liste der zugelassenen Vertreter aufgenommen zu werden.