Das Amt stellt den Widerspruch zu, nachdem es festgestellt hat, dass der Widerspruch nach der Unionsmarkenverordnung zulässig ist. Das heißt jedoch nicht, dass der Widerspruch „vollständig“ ist. Wenn die „Cooling-off“-Phase abgelaufen ist und die Parteien zu keiner einvernehmlichen Einigung gelangt sind, hat der Widersprechende zwei Monate Zeit, seine Widerspruchsschrift um die Beweise zu vervollständigen, die notwendig sind, um seine Rechte und Argumente zu stützen. Das Amt übermittelt dem Anmelder die Unterlagen, damit dieser innerhalb einer Frist von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen kann.