In einem Löschungsantrag können mehrere verschiedene Gründe geltend gemacht werden. Sofern jedoch die Gebühr für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls nicht entrichtet wurde, ist es nicht möglich, in demselben Antrag sowohl Nichtigkeits- als auch Verfallsgründe geltend zu machen, da der Verfall und die Nichtigkeit zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen sind.