Vertretungszwang besteht nur für solche Antragsteller, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Sie müssen sich von einem Rechtsanwalt oder einem zugelassenen Vertreter, der in die entsprechende Liste des Amtes eingetragen ist und seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, vertreten lassen.