Es muss vorab eine Entscheidung in einem Fall bezüglich einer Unionsmarke oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in einem Inter-partes-Verfahren beim EUIPO ergangen sein. Gegen diese Entscheidung muss Beschwerde eingelegt worden sein, bevor eine Mediation beginnen kann. Der Gegenstand der Mediation kann jedoch über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO hinausgehen und zukünftige und aktuelle kommerzielle und wirtschaftliche Interessen der Parteien umfassen. Es gibt viele Möglichkeiten, aber es könnte beispielsweise der Fall sein, dass zwei Parteien mit kollidierenden Rechten auf völlig verschiedenen Märkten tätig sind. Sie könnten dann vereinbaren, diese Situation so zu belassen. Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Mediation besteht darin, den Fokus von den juristischen Argumenten auf geschäftliche Interessen zu lenken. In Ex-parte-Verfahren (d. h. wenn die andere Partei einer angefochtenen Entscheidung das EUIPO selbst ist) ist keine Mediation möglich.