Nein. Die Gültigkeit einer erstreckten (eingetragenen oder angemeldeten) Unionsmarke kann nicht angefochten werden, wenn das absolute Eintragungshindernis (der absolute Nichtigkeitsgrund) lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden ist. Handelt es sich beispielsweise bei einer eingetragenen Unionsmarke um eine Wortmarke, die in einer der Sprachen der neuen Mitgliedstaaten beschreibenden Charakter hat, dann kann diese gemäß Unionsmarkenverordnung aus diesem Grund nicht für nichtig erklärt werden.