Ja, die Inhaber älterer einzelstaatlicher Rechte können (nur) die Benutzung von erstreckten Unionsmarken im Gebiet eines neuen Mitgliedstaates unter zwei Bedingungen untersagen: erstens dann, wenn die älteren Rechte in dem neuen Mitgliedstaat bereits vor dem Beitrittsdatum des jeweiligen Staates eingetragen, angemeldet oder erworben wurden, und zweitens unter der Voraussetzung, dass die älteren Rechte gutgläubig erworben wurden. Diese Bestimmung gewährleistet die Einheitlichkeit des Unionsmarkensystems, da die Unionsmarke für alle Mitgliedstaaten der EU weiterhin gültig bleibt und lediglich auf dem Gebiet des „neuen Mitgliedstaates“, in dem ihr ältere Rechte entgegenstehen, nicht benutzt werden darf.