Nein. Der Widersprechende muss eine natürliche oder juristische Person sein und seinen Widerspruch auf die Marken gründen, deren Inhaber er ist. Um gegen die Anmeldung einer Unionsmarke Widerspruch einzulegen, der sich auf mehrere Marken im Besitz unterschiedlicher Unternehmen (unterschiedliche natürliche oder juristische Person) bezieht, muss jede Person einen eigenen Widerspruch einlegen.

Mehrere Personen können nur dann gemeinsam Widerspruch einlegen, wenn sie Mitinhaber der sich gegenüberstehenden Marken sind.