Gemäß Artikel 15 der Unionsmarkenverordnung und der Richtlinie 89/104/EWG müssen Marken in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach ihrer Eintragung innerhalb von fünf Jahren wirklich und ernsthaft auf dem Markt benutzt werden. Nach der Unionsmarkenverordnung hat der Anmelder somit das Recht, vom Widersprechenden Nachweise über die Benutzung der Marke zu verlangen, auf die sich der Widerspruch gründet, wenn diese Marke vor mehr als fünf Jahren eingetragen wurde.

Waren und Dienstleistungen, für die kein Benutzungsnachweis erbracht wird, werden von dem Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Das Widerspruchsverfahren kann daher nur bei Marken und Waren oder Dienstleistungen fortgesetzt werden, für die eine wirkliche und ernsthafte Benutzung nachgewiesen werden konnte. Wenn diese Benutzung für keine Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann, für die eine oder mehrere frühere Marken eingetragen wurden, wird der Widerspruch abgelehnt.