Die Zahlung muss innerhalb der festgelegten dreimonatigen Widerspruchsfrist, d. h. in den drei Monaten nach der Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung, beim EUIPO eingehen. Wenn innerhalb dieser Frist die notwendigen Schritte für die Zahlung eingeleitet wurden, ist in der Unionsmarkenverordnung jedoch vorgesehen, dass der Betrag als eingegangen angesehen werden kann, wenn die folgende Voraussetzung erfüllt ist: Die Zahlungsanweisung ist bei einer Banküberweisung innerhalb der Frist erfolgt. Wenn die Zahlungsanweisung jedoch nicht mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist erfolgt ist, wird eine Säumnisgebühr von 10 % erhoben.