Die Widerspruchsabteilung des EUIPO arbeitet in den fünf Sprachen des Amtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch). Der Widerspruch kann nur in einer dieser Sprachen eingereicht werden. Dabei muss es sich um eine der beiden Sprachen handeln, in denen der Anmelder die Unionsmarke angemeldet hat und die in der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Blatt für Unionsmarken angegeben sind. Diese Sprache gilt für das gesamte Widerspruchsverfahren.

Wenn der Widerspruch in einer Sprache des Amtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch) eingereicht wird, die nicht mit denjenigen der angefochtenen Anmeldung einer Unionsmarke übereinstimmt, hat der Widersprechende einen Monat Zeit, um eine Übersetzung in der entsprechenden Sprache vorzulegen. Diese Frist, auf die das Amt nicht gesondert hinzuweisen braucht, beginnt mit Ablauf der Widerspruchsfrist.