Ein Widerspruch kann sich auf die Anmeldung einer Marke oder auf eine ältere eingetragene Marke beziehen. Es kann sich dabei um nationale Marken in EU-Mitgliedstaaten, um Marken des Benelux-Markenamtes oder um international registrierte Marken (die nach dem Madrider Markenabkommen oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen für einen Mitgliedstaat eingetragen wurden) handeln. Widerspruch kann auch bei einer notorisch bekannten Marke eingelegt werden, die nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt ist.

Schließlich kann sich ein Widerspruch auch auf ältere Rechte in der EU berufen, die nicht lediglich örtliche Bedeutung haben, wenn und soweit das Recht des jeweiligen Staates dem Inhaber erlaubt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Darüber hinaus kann ein Widerspruch auch auf Grundlage einer geschützten geografischen Angabe nach dem EU-Recht oder den Vorschriften eines Mitgliedstaats eingelegt werden.