Zwei Aspekte, die sich aus der Markendefinition ergeben, sind vor Erstellung und Anmeldung Ihrer EU-Marke zu berücksichtigen.

Der erste Aspekt ist relativ unkompliziert: Wenn Ihre Marke grafisch darstellbar ist, kann sie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als eingetragene Marke in Betracht gezogen werden.

Zu den wichtigsten Grundsätzen des Markenrechts gehört, dass sich Marken „grafisch darstellen“ lassen müssen. Vorstellungen, wie beispielsweise das Gefühl beim Umdrehen des Zündschlüssels zum Starten eines Wagens, können nicht eingetragen werden.

Der zweite Aspekt erfordert eine etwas ausführlichere Erläuterung.

Um eintragungsfähig zu sein, muss eine Marke unterscheidungskräftig sein und darf keine Beschreibung Ihrer Waren oder Dienstleistungen darstellen.

Ihre Marke muss unterscheidungskräftig sein.
Verbraucher sollten in der Lage sein, Ihr Zeichen als das zu erkennen, was es ist: z. B. ein Herkunftshinweis. Es sollte Sie von anderen Unternehmen auf dem Markt unterscheiden, so dass Sie Ihre Markenidentität und Ihren Markenwert schützen und aufbauen können.
Ihre Marke darf nicht die Waren und Dienstleistungen beschreiben, die Sie verkaufen.
Ihre Marke sollte kein Zeichen monopolisieren, das lediglich eine Beschreibung der von Ihnen angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen darstellt. Solche Zeichen sollten für alle Marktteilnehmer verfügbar bleiben – für Sie und für Ihre Mitwettbewerber.

Das EUIPO weist Ihre Markenanmeldung zurück, wenn es der Ansicht ist, dass die Marke diese und bestimmte andere Anforderungen nicht erfüllt. Wenn Sie wünschen, können Sie weitere Gründe, aus denen Ihre Marke zurückgewiesen werden kann, (auch als absolute Eintragungshindernisse bezeichnet) ansehen.

Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Das EUIPO kann eine solche Beratung nicht bereitstellen.

Welche Arten von Marken können eingetragen werden?

Zwei Arten von Marken können eingetragen werden: Individual- und Kollektivmarken.

Eine Individualmarke dient der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denen anderer Unternehmen.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass sich eine Individualmarke im Besitz einer Einzelperson befinden muss: Inhaber einer Individualmarke kann eine natürliche oder juristische Person oder können mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Daher können mehrere Anmelder Inhaber einer Individualmarke sein.

Kollektivmarken werden zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen einer Gruppe von Unternehmen oder von Mitgliedern eines Verbandes von denen ihrer Mitbewerber verwendet. Kollektivmarken können zum Aufbau von Vertrauen der Verbraucher in die Produkte oder Dienstleistungen, die unter der Kollektivmarke angeboten werden, eingesetzt werden. Sehr häufig werden sie zur Kennzeichnung von Produkten verwendet, die gemeinsame Merkmale aufweisen.

Nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Kollektivmarken anmelden.

Die Anmeldegebühr für eine Kollektivmarke beträgt 1 500 EUR.

Was möchten Sie schützen?

Je nachdem, was sie schützen möchten (ein Wort, eine Abbildung, eine Farbe usw.), stehen Ihnen verschiedene Markenoptionen zur Verfügung.