01. Allgemeine Fragen

Eine Unionsmarke (UM) gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Der Inhaber ist berechtigt, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Unionsmarke gleiches oder ähnliches Zeichen für Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch oder verbunden sind, für die die Unionsmarke geschützt ist.

Das Unionsmarkensystem besteht aus einem einheitlichen Eintragungsverfahren, das dem Inhaber der Marke in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein ausschließliches Recht gewährt.

Im Falle einer künftigen Erweiterung der Europäischen Union erstrecken sich alle eingetragenen oder angemeldeten Unionsmarken automatisch auf den neuen Mitgliedstaat/die neuen Mitgliedstaaten, ohne dass weitere Formalitäten oder Gebührenzahlungen erforderlich wären.

Das System der Unionsmarke (UM) berührt nicht die nationalen Markensysteme der Mitgliedstaaten (bzw. das Benelux-Markenamt für Belgien, Luxemburg und die Niederlande). Unternehmen steht es frei, sich eine Marke nur auf nationaler Ebene, auf Unionsebene oder auf beiden Ebenen schützen zu lassen. Die zahlreichen in den Mitgliedstaaten bestehenden und eingetragenen nationalen Marken behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Der Rückgriff auf den Schutz der Unionsmarke, ausschließlich oder in Verbindung mit einem nationalen Schutzrecht, hängt ganz von den Unternehmensstrategien des Markenanmelders bzw. -inhabers ab.

Der Vorrang eines älteren nationalen Schutzrechts oder eines Schutzrechts auf Unionsebene gilt gleichermaßen für nationale und Unionsmarken. Das Amt prüft solche älteren Rechte nicht aus eigener Initiative. Dies kann nur vom Inhaber eines älteren Rechts ausgehen, indem er innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke Widerspruch einlegt oder nach der Eintragung der Unionsmarke einen Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe stellt.

Inhaber von Unionsmarken können alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Erzeugnis/Ware: jede Art von Artikel, mit dem Handelsaktivitäten realisiert werden können.
Dienstleistung: die Bereitstellung von Leistungen in Übereinstimmung mit menschlichen Bedürfnissen.

Die „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ (Abkommen von Nizza) dient zur Bestimmung des Schutzbereiches von Marken.

Die Nizza-Klassifikation ist eine Klassifikation für Waren und Dienstleistungen zur Eintragung von Warenzeichen und Dienstleistungszeichen. Die „Nizza-Klassifikation für Waren und Dienstleitungen zur Eintragung von Marken“ dient zur Bestimmung des Schutzbereichs von Marken. Ihre Verwendung ist für Anmeldungen von Unionsmarken verpflichtend vorgeschrieben.

Mit Hilfe von TMclass können Sie Waren und Dienstleistungen (Begriffe) suchen und klassifizieren, die Sie zur Beantragung des Markenschutzes benötigen.

Nein, denn die Unionsmarke hat eine einheitliche Wirkung. Die Anmeldung einer Unionsmarke und eine eingetragene Unionsmarke sind in der Europäischen Union als Ganzes gültig. Sowohl die Anmeldung als auch die nachfolgende Eintragung erstrecken sich automatisch und gleichzeitig auf alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es ist nicht möglich, die geografische Ausdehnung des Schutzes auf bestimmte Mitgliedstaaten zu beschränken.

Ja, eine nationale Eintragung kann erworben werden. Wenn jedoch eine Eintragung zuvor vom EUIPO zurückgewiesen wurde, ist es wahrscheinlich, dass eine Eintragung in den Mitgliedstaaten nicht erfolgreich sein wird, in denen die Unionsmarke als nicht eintragungsfähig erachtet wurde.

Jeder, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des TRIPS-Abkommens oder für einen Staat, für den die Kommission die Gegenseitigkeit bestätigt hat, eine nationale (oder Benelux-)Marke oder eine Unionsmarke vorschriftsmäßig angemeldet hat, genießt hinsichtlich der Anmeldung derselben Marke als Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, die mit denen identisch sind, für welche die Marke angemeldet ist, während einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

Der Prioritätsanspruch kann entweder bereits in der Unionsmarkenanmeldung oder binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Anmeldetag der Unionsmarkenanmeldung geltend gemacht werden. Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Unionsmarke gilt.

Ein Anmelder, der in seiner Anmeldung die Priorität der ersten Anmeldung in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Kopie der betreffenden ersten Anmeldung vorlegen. Wenn die erste Anmeldung nicht in einer Amtssprache der EU erfolgte, ist eine Übersetzung einzureichen (die Übersetzung muss nicht beglaubigt sein).

Gemäß Beschluss Nr. EX-05-5 muss der Anmelder keine Kopie der ersten Anmeldung beifügen, wenn das Amt die erforderlichen Informationen auf der Website des zuständigen nationalen Amtes finden kann. Wird keine Kopie der älteren Anmeldung eingereicht, so sucht der Prüfer zunächst auf der betreffenden Website selbst danach und fordert diese nur an, wenn die Informationen dort nicht vorhanden sind.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. EX-05-5 gilt als Kopie der entsprechenden Anmeldung eine Kopie (eine einfache Fotokopie ist ausreichend) der vom nationalen Amt beglaubigten Unterlagen bzw. ein Auszug oder Ausdruck einer amtlichen Datenbank, sofern diese alle erforderlichen Angaben umfassen (Land, Nummer der Anmeldung, Daten des Anmelders, Marke, vollständiges Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen).

Der Schutz gilt für die Zurschaustellung von Waren und Dienstleistungen unter der angemeldeten Unionsmarke auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 30. November 1972 revidierten Übereinkommens über internationale Ausstellungen. Die entsprechende Ausstellung, aufgrund derer eine Ausstellungspriorität beansprucht werden kann, wird auf der Website des Bureau International des Expositions veröffentlicht.

Die Unionsmarke ist so konzipiert, dass sie die nationalen Schutzsysteme ergänzt. Anmelder oder Inhaber einer Unionsmarke, die bereits in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Inhaber einer identischen nationalen oder internationalen Marke für die gleichen Waren und Dienstleistungen sind, können den Zeitrang dieser Marke bereits in der Unionsmarkenanmeldung oder binnen zwei Monaten ab deren Anmeldung oder jederzeit nach Eintragung der Unionsmarke unter Wahrung ihrer älteren Rechte geltend machen, selbst wenn sie ihre ältere Marke nicht verlängern.

Wird der Zeitrang einer oder mehrerer eingetragener älterer Marken bei der Anmeldung in Anspruch genommen, so muss der Anmelder grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Inanspruchnahme des Zeitrangs eine Kopie der betreffenden Eintragung vorlegen.

Gemäß dem Beschluss Nr. EX-05-5 muss der Anmelder keine Kopie der Eintragung beifügen, wenn dem Amt die benötigten Angaben auf der Website des zuständigen nationalen Amtes zur Verfügung stehen. Wird keine Kopie der Eintragung eingereicht, so sucht der Prüfer zunächst auf der betreffenden Website selbst danach und fordert diese nur an, wenn die Informationen dort nicht vorhanden sind.

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. EX-05-5 muss es sich bei der Kopie der betreffenden Eintragung um eine Kopie (eine einfache Fotokopie ist ausreichend) der Eintragungs- oder Verlängerungsurkunde oder eines Registerauszugs bzw. um einen Auszug aus dem relevanten nationalen Amtsblatt oder um einen Auszug oder Ausdruck einer amtlichen Datenbank handeln.

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Unionsmarke gilt.

Der Zeitrang hat nach der Verordnung über die Unionsmarke die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Unionsmarke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre.

Der Unterschied besteht in ihren wesentlichen Funktionen:

  • Ein Geschmacksmuster dient im Wesentlichen zur Bestimmung der Gestalt eines Erzeugnisses.
  • Eine Marke bezieht sich ebenfalls auf das Erzeugnis. Die Hauptfunktion einer Marke besteht in der Identifizierung ihrer betrieblichen Herkunft in Bezug auf bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen.

Ja, eine Marke kann in jeder Phase benutzt werden, auch vor Einreichung der Anmeldung. Die Benutzung garantiert aber nicht die Eintragung der Marke.

Unter dieser Verpflichtung ist zu verstehen, dass eine Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung ernsthaft in der Europäischen Union benutzt werden muss.

Eine Unionsmarke wird durch Eintragung erworben. Die Anmeldung einer Unionsmarke berechtigt den Anmelder jedoch dazu, Widerspruch gegen spätere Markenanmeldungen einzulegen, die mit seiner Marke identisch oder ähnlich sind und sich auf identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen beziehen.

Zusätzlich kann eine Unionsmarkenanmeldung unter anderem Gegenstand eines Rechtsübergangs, eines dinglichen Rechts, Gegenstand von Zwangsvollstreckungen, von Insolvenzverfahren und von Lizenzen sein.

Nein, es gibt keine Rechtsgrundlage, die eine solche Verwendung zwingend vorschreibt. Dem Inhaber einer Marke steht es jedoch frei, diese Symbole zu verwenden.

Ja, das Amt weist die Anmeldung einer Unionsmarke zurück, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Eintragungshindernis besteht. Besteht die Marke beispielsweise aus der Bezeichnung der Ware in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so weist das Amt die Unionsmarkenanmeldung zurück.

Ältere Rechte, die im Rahmen eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit geltend gemacht werden, stehen der Eintragung einer Unionsmarke entgegen, selbst wenn sie nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen. Die Konsequenzen dieses Umstands sollten allerdings nicht überbewertet werden. Die Verweigerung einer Anmeldung aufgrund der Tatsache, dass die Marke eine nicht unterscheidungskräftige oder eine beschreibende oder Gattungsbezeichnung in nur einer Amtssprache der Europäischen Union (und nicht einer der wichtigsten Verkehrssprachen) darstellt, kommt nur selten vor. Existiert ein älteres Recht nur in einem einzigen Mitgliedstaat, kann es natürlich nicht durch die spätere Anmeldung einer Unionsmarke durch eine andere Person für ungültig erklärt werden. Das Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO wird in solchen Fällen einer gütlichen Einigung großen Spielraum einräumen.

Eine verweigerte, für verfallen oder für nichtig erklärte Unionsmarke kann in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen das Eintragungshindernis nicht gilt, in eine nationale Markenanmeldung umgewandelt werden. Die nachfolgende Anmeldung einer nationaler Marke behält dann den Anmeldetag der Unionsmarke.

Die Bestimmung des Erfordernisses „grafischen Wiedergabe“ wird gestrichen. Dies bedeutet, dass ab 1. Oktober 2017 Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden dürfen, sofern die Wiedergabe eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

Das Amt wird den Nutzern vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung der Änderungsverordnung Informationen über die alternativen Medien und Formate bereitstellen, die die Anforderungen der neuen Bestimmung erfüllen.

  • Unionsgewährleistungsmarken sind eine neue Art von Marken auf EU-Ebene, obwohl sie in einigen nationalen Systemen für den Schutz des geistigen Eigentums bereits bestehen.
  • Auf der Grundlage von Gewährleistungsmarken kann die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben.

02. Fragen zum Anmeldeverfahren (einschließlich Fast Track)

Jede natürliche oder juristische Person aus jedem Land der Welt kann eine Anmeldung einreichen.

Anmeldungen einer Unionsmarke können nur direkt beim EUIPO eingereicht werden. Eine Anmeldung beim EUIPO kann auf eine der folgenden Arten erfolgen:

  • e-Filing: elektronische Anmeldung;
  • Versand auf dem normalen Postweg;
  • Versand per Kurierdienst;
  • persönliche Abgabe der Anmeldung am Empfang des Amtes während der Öffnungszeiten;
  • Übermittlung per Fax.

Der kostengünstigste, schnellste und einfachste Weg zur Anmeldung einer Unionsmarke (UM) ist die Online-Anmeldung. Für die Anmeldung einer Unionsmarke stehen zwei Formulare zur Verfügung:

das Fünf-Schritte-Formular – unser Fast-Track-Verfahren (beschleunigtes Verfahren) für die Eintragung Ihrer Marke.
das erweiterte Formular – für komplexere Anmeldungen.

Es wird nachdrücklich empfohlen, das vom Amt zur Verfügung gestellte offizielle Formular zu verwenden. Anmelder können Formulare mit einer vergleichbaren Form oder Struktur benutzen, wie etwa Formulare die per Computer auf der Grundlage der Informationen, die im offiziellen Formular enthalten sind, generiert wurden.

Nein. Anmeldungen können elektronisch mithilfe der Anwendungen auf der Website des Amtes, per Fax oder per Post eingereicht werden. Per E-Mail eingereichte Unterlagen für eine bestimmte Akte werden nicht akzeptiert.

Ja, das ist möglich. Das Original der Wiedergabe der Marke ist per Post innerhalb eines Monats nach dem Datum der Übermittlung der Anmeldung der Unionsmarke per Fax einzureichen.

Eine Unionsmarkenanmeldung kann in jeder der folgenden 23 Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht werden: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch und Ungarisch als „erste Sprache“. Darüber hinaus muss eine zweite Sprache angegeben werden, die sich von der ersten unterscheidet und eine der fünf Arbeitssprachen des Amtes sein muss, d. h. Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch.

Die Verwendung einer Sprachfassung des Formulars, die sich von der als erste Sprache gewählten Sprache unterscheidet, ist zulässig. Das Formular muss aber in der „ersten Sprache“ ausgefüllt werden.

Die zweite Sprache dient als Verfahrenssprache in Widerspruchs- und Löschungsverfahren.

Der Anmeldetag wird dann entweder auf ein späteres Datum als den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Amt gelegt oder insgesamt zurückgewiesen. Das EUIPO übersendet dem Anmelder eine Aufforderung, die noch fehlenden Bedingungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfüllen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nach, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die letzte Bedingung erfüllt worden ist; andernfalls werden die Dokumente nicht als Anmeldung einer Unionsmarke behandelt.

Das ursprünglich in die Anmeldung einer Unionsmarke aufgenommene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann nicht erweitert, sondern nur beschränkt werden. Es ist daher nicht möglich, die ursprünglich eingereichte Anmeldung um Waren oder Klassen zu ergänzen. Sie können eine neue Anmeldung für dieselbe Marke mit den zusätzlichen Klassen einreichen.

An der Wiedergabe der Marke selbst sind nur geringfügige Änderungen möglich, sofern der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt wird. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann jederzeit beschränkt werden. Eine Berichtigung des Namens und der Anschrift des Anmelders ist möglich.

Damit Ihre Anmeldung umgehend geprüft werden kann, müssen Sie beim Zahlungsschritt des Anmeldeverfahrens oder, falls Sie per Banküberweisung zahlen, sofort nach Einreichung Ihrer Anmeldung die Zahlung leisten.

Sie können Ihre Anmeldung zurückziehen. Sofern die Gebühren bereits bezahlt sind, werden diese jedoch nicht erstattet.

Das Amt stellt kein Formular für die Zurücknahme einer Anmeldung einer Unionsmarke zur Verfügung. Daher genügt es, ein Schreiben über Ihren User Area, ein Fax an die allgemeine Faxnummer des EUIPO oder ein Schreiben zu übermitteln (E-Mails werden nicht akzeptiert). Die Zurücknahme ist nicht gebührenpflichtig. Die Erklärung ist eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, wie z. B. „Ich ziehe die Anmeldung der Unionsmarke mit der Nummer XYZ zurück“.

Ja, das ist möglich. Das Amt sendet Ihnen ein Mängelschreiben, in dem um die Benennung eines Vertreters innerhalb einer bestimmten Frist gebeten wird, sofern Sie eine Anmeldung von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einreichen (der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen).

Damit Ihre Anmeldung im Fast-Track-Verfahren (beschleunigtes Verfahren) bearbeitet werden kann, müssen Sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung oder, falls Sie per Banküberweisung zahlen, unmittelbar danach die Zahlung leisten. Außerdem müssen Sie die EUIPO-Datenbank der akzeptierten Begriffe für die Klassifikation (HDB) verwenden.

Siehe die vollständige Liste der Bedingungen für das Fast-Track-Verfahren

Das Fünf-Schritte-Formular wurde für das Fast-Track-Verfahren (beschleunigte Verfahren) konzipiert und enthält obligatorische Felder und Standardoptionen, sodass Ihre Anmeldung so rasch wie möglich bearbeitet werden kann.

Unser erweitertes Formular ist so gestaltet, dass Sie darauf hingewiesen werden, ob und wann Ihre Anmeldung für das Fast-Track-Verfahren geeignet ist oder nicht. Erfüllt Ihre Anmeldung eine der Bedingungen für das Fast-Track-Verfahren nicht, wird dies im Formular gekennzeichnet. Sie können dann entscheiden, ob Sie die im Formular angegebenen Korrekturen vornehmen oder mit einer regulären Anmeldung fortfahren. Reguläre Anmeldungen werden in der Regel 8 bis 11 Wochen nach Zahlung veröffentlicht.

Wenn Ihre Markenanmeldung die Bedingungen für das Fast-Track-Verfahren erfüllt, sehen Sie in eSearch plus ein Fast-Track-Logo oberhalb Ihrer Markenzeitleiste.

Anmeldungen, die zwar zum Zeitpunkt der Einreichung die Bedingungen für das Fast-Track-Verfahren erfüllen, können später ihren Fast-Track-Status wieder verlieren. Dies kann passieren, wenn beispielsweise bei der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse ein Mangel festgestellt wurde, dass die Marke, die Sie anmelden wollen, nicht genügend unterscheidungskräftig ist.

Andere mögliche Gründe können sein:

  • verspätete Zahlung,
  • ein Antrag auf Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen,
  • sonstige Mängel (wie fehlende Anhänge für die Priorität oder den Zeitrang).

Siehe die vollständige Liste der Bedingungen für das Fast-Track-Verfahren.

Anmelder oder Vertreter können ihre eigene Referenznummer mit höchstens zwanzig Zeichen an der dafür vorgesehenen Stelle angeben, z. B. Kürzel, Zeichenfolgen, Ziffern usw. Diese Referenznummer kann hilfreich sein, um verschiedene Anmeldungen, die Sie beim Amt eingereicht haben, zu unterscheiden.

Eine „ID-Nummer“ ist eine vom Amt zugewiesene Nummer zur Identifizierung von Anmeldern und Vertretern. Wenn dem Anmelder oder Vertreter bereits eine Identifikationsnummer durch das EUIPO zugewiesen wurde, ist es ausreichend, diese ID-Nummer anzugeben. Ohne eine ID-Nummer müssen alle Felder zum Anmelder/Vertreter ausgefüllt werden. Sie finden die ID-Nummern, wenn Sie Ihre Marke in einer der Online-Datenbanken des Amtes, eSearch plus oder TMview, aufrufen.

Unionsmarken können Zeichen aller Art sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, die Form oder Aufmachung der Waren oder deren Verpackung, sofern die Zeichen geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Zeichen, die als Marke eingetragen werden können, umfassen demnach Folgendes:

  • Wortmarken einschließlich Buchstaben, Zahlen oder eine Kombination von Buchstaben, Zahlen und Wörter;
  • Bildmarken, mit oder ohne Wörter;
  • Bildmarken in Farbe;
  • Farben oder eine Kombination von Farben;
  • dreidimensionale Marken;
  • Hörmarken.

Die Anmeldung muss eine grafische Wiedergabe der Marke enthalten.

Der Ausdruck „Bildmarke“ umfasst „zusammengesetzte“ oder „stilisierte“ Marken, „Wort + Logo“ usw. in der Art und Weise, wie es in manchen nationalen Markengesetzen vorgesehen ist. In Übereinstimmung mit der Praxis des EUIPO ist eine Marke eine Bildmarke, wenn sie aus folgenden Elementen besteht:

  • ausschließlich Bildelementen;
  • einer Kombination von verbalen und Bildelementen oder anderweitigen grafischen Elementen;
  • verbalen Elementen in stilisierten Schriftarten;
  • verbalen Elementen in Farbe oder
  • verbalen Elementen auf mehr als einer Zeile.

Im Anmeldeformular wurde „Bildmarke mit Wortelementen“ hinzugefügt, um zu verhindern, dass Anmelder „sonstige Marke“ ankreuzen, wenn sie eine Marke mit „Text und Logo“ anmelden möchten, da dieser Ausdruck in der Unionsmarkenverordnung (UMV) nicht erwähnt ist.

Nein, die Kombination beider Elemente, d. h. die Wiedergabe der Marke als Ganzes, genießt Schutz.

Bildmarke.

Ja, Sie müssen einen Farbanspruch geltend machen, indem Sie die Farbe(n) einfach in Worten angeben.

Wenn Sie neben der Angabe der Farbe (z. B. Blau, Rot, Grün) die internationalen Farbcodes verwenden wollen, sich aber über die Verwendung der richtigen Codes nicht sicher sind, wenden Sie sich bitte an eine Druckerei, da das EUIPO diese Informationen nicht bereitstellt.

Bei der Anmeldung einer Farbmarke per se können Sie die Farben einfach in Worten angeben, die Angabe eines international anerkannten Farbcodes ist optional. Tatsächlich empfiehlt das Amt die Angabe eines Codes. Wird kein Code angegeben, stellt dies allein allerdings kein Eintragungshindernis dar.

Es muss lediglich eine Wiedergabe der Bildmarke übermittelt werden.

In einer Markenbeschreibung kann lediglich beschrieben werden, was in der Wiedergabe der Marke zu sehen bzw. was bei einer Hörmarke zu hören ist. Sie ist keine Interpretation der Marke und keine Beschreibung, wie oder für welche Waren und Dienstleistungen die Marke zu verwenden ist.

Je nach Art des Inhabers können Unionsmarken in Individualmarken und Kollektivmarken unterteilt werden:

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass „Kollektiv“ weder bedeutet, dass mehrere Personen Inhaber der Marke sind (gemeinsame Anmelder/gemeinsame Inhaber) noch, dass die Marke für mehr als ein Land gilt (das Unionsmarkensystem erstreckt sich automatisch auf alle EU-Mitgliedstaaten).

Der Inhaber einer Individualmarke kann eine natürliche oder juristische Person oder können mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Handelt es sich um mehrere Personen, werden diese als mehrere Anmelder bezeichnet. Daher können mehrere Anmelder Inhaber einer Individualmarke sein.

Bei einer Kollektivmarke kann es sich um eine beliebige Marke handeln (z. B. Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke usw.), sofern sie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Verband gehört und sie zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen der Mitglieder dieses Verbands von denen anderer Unternehmen verwendet wird.
Nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Unionskollektivmarken anmelden.

Gemäß der Unionsmarkenverordnung gelten für den Schutz von Kollektivmarken besondere Bestimmungen. Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen, sind kein Eintragungshindernis für eine Kollektivmarke. Dies gilt nicht für Individualmarken, bei denen eine geografische Angabe nicht eingetragen werden kann, weil sie beschreibend ist.

Der Anmelder einer Kollektivmarke wird aufgefordert, eine Satzung vorzulegen, die deren Benutzung regelt. Anderenfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Eine Kollektivmarke kann verwendet werden, um für Waren zu werben, die für eine Region typisch sind. Kollektivmarken können zusammen mit der Individualmarke des Erzeugers einer bestimmten Ware verwendet werden. Damit können Unternehmen ihre eigenen Waren von denen ihrer Wettbewerber differenzieren, während ihnen gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in Waren oder Dienstleistungen zugutekommt, die unter der Kollektivmarke angeboten werden.

Ja, die Grundgebühr für eine Unionskollektivmarke, die in Papierform (per Post oder Fax) eingereicht wird, beträgt 1 800 EUR, während sich die Grundgebühr für eine elektronisch eingereichte Unionskollektivmarke auf 1 500 EUR beläuft.

Die Bestimmung des Erfordernisses „grafischen Wiedergabe“ wird gestrichen. Dies bedeutet, dass ab 1. Oktober 2017 Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden dürfen, sofern die Wiedergabe eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

Das Amt wird den Nutzern vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung der Änderungsverordnung Informationen über die alternativen Medien und Formate bereitstellen, die die Anforderungen der neuen Bestimmung erfüllen.

03. Fragen zu den Gebühren und deren Zahlung

Für die Eintragung einer Unionsmarke ist eine einzige Gebühr zu zahlen.

Grundgebühren:

  • 850 EUR bei elektronischer Einreichung (E-Filing), einschließlich einer Klasse von Waren und Dienstleistungen;
  • oder 1 000 EUR bei Einreichung in Papierform und wenn die Anmeldung nur eine Klasse von Waren und Dienstleistungen umfasst.

In beiden Fällen gilt jedoch, dass für Anmeldungen für mehr als eine Klasse von Waren und/oder Dienstleistungen für die zweite Klasse 50 EUR und für jede weitere Klasse 150 EUR zu zahlen sind.

Die Gebührenstruktur befindet sich im Abschnitt „Gebühren und Zahlungsmodalitäten“ auf der Website. Sie können die genaue Gebühr unter Berücksichtigung der Anzahl der Klassen und der Einreichungsmethode mit Hilfe des Gebührenrechners berechnen.

Damit das Eingangsdatum als Anmeldetag zuerkannt wird, muss die Grundgebühr innerhalb eines Monats ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung entrichtet werden.

Wenn Sie eine Anmeldung elektronisch einreichen, ist den meisten Nutzern die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte zu empfehlen, es sei denn, Sie benutzen das Unionsmarkensystem regelmäßig oder in großem Umfang.

Sie können die Unionsmarkengebühren auch per Banküberweisung oder über ein laufendes Konto bezahlen. Bitte beachten Sie den Abschnitt „Gebühren und Zahlungsmodalitäten“ auf unserer Website.

Ja, zumindest, wenn Sie das Unionsmarkensystem regelmäßig nutzen. Der Hauptvorteil von laufenden Konten liegt darin, dass Sie fristgebundene Verfahrensanträge wie Widersprüche oder Beschwerden noch am letzten Tag der vorgeschriebenen Frist per Fax einreichen können und Ihre Zahlung – bei ausreichender Deckung des Kontos – als fristgerecht getätigt gilt. Die effektive Belastung des laufenden Kontos erfolgt zwar im Allgemeinen erst später, doch gilt die Zahlung bereits am Tag des Eingangs des Antrags beim Amt als erfolgt.

Wenn Sie über ein laufendes Konto verfügen und möchten, dass Ihr Konto vor Ablauf der Frist von einem Monat belastet wird, sollten Sie dies angeben, indem Sie das Kästchen „Jetzt abbuchen“ aktiviert lassen.

Falls Sie Ihre Anmeldung bereits eingereicht haben, verwenden Sie in den elektronischen Mitteilungen bitte die vorgesehene Funktion für die Aufforderung zur Abbuchung (nur für Inhaber eines laufenden Kontos); bitte geben Sie die Anmeldungsnummer an und dass Ihr laufendes Konto sofort belastet werden soll.

Achten Sie auch darauf, dass das Kästchen „Jetzt abbuchen“ für künftige Anmeldungen aktiviert bleibt.

Ja. Markenanmelder können warten, bis die Einmonatsfrist abläuft. Unsere Prüfer werden eine Anmeldung und den damit verbundenen Schriftverkehr aber erst bearbeiten, wenn die Gebühr bezahlt wurde.

Nein, als Datum der Einreichung gilt aber nicht mehr der Tag des Eingangs Ihrer Anmeldung, sondern das Datum des Zahlungseingangs.

Nein, die Akte wird geschlossen und Sie müssen eine vollkommen neue Anmeldung einreichen.

Die Gebühr für die Unionsmarke ist mit der Anmeldung zu entrichten und fällig gewordene Gebühren werden nicht erstattet.

Die Gebühr für die Unionsmarke ist mit der Anmeldung zu entrichten und fällig gewordene Gebühren werden nicht erstattet.

Sie müssen die Gebühr von 1 000 EUR für die Anmeldung in Papierform bezahlen (wenn Ihre Anmeldung nur eine Klasse von Waren und Dienstleistungen umfasst), denn die EUIPO-Mitarbeiter müssen zusätzliche Verzeichnisse von Waren und Dienstleistungen manuell bearbeiten. Aus diesem Grund können wir nicht die Online-Gebühr berechnen.

Unabhängig davon, ob Sie ein zusätzliches Verzeichnis als Anlage zu Ihrer Online-Anmeldung hinzufügen oder am selben Tag als Fax senden, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung mit der Aufforderung, die Gebühr für die Anmeldung in Papierform zu entrichten (+150 EUR). Das zusätzliche Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen gilt daher als nicht eingereicht, bis die Gebühr für die Anmeldung in Papierform entrichtet ist. Anmelder, die keine Waren und Dienstleistungen in ihrer Online-Anmeldung auswählen oder hinzufügen, sollten dies insbesondere berücksichtigen, da sie den Anmeldetag ihrer Marke völlig verlieren könnten.

Wenn die Gebühr für die Anmeldung in Papierform (+150 EUR) innerhalb eines Monats nach dem Einreichen der Anmeldung entrichtet wird, bleibt der ursprüngliche Anmeldetag erhalten. Sollte die Gebühr später aber noch innerhalb der in der Mitteilung festgelegten zweimonatigen Frist entrichtet werden, ändert sich der Anmeldetag auf das Datum, an dem die volle Gebühr entrichtet wurde.

Das EUIPO empfiehlt nachdrücklich, dass Anmelder ihre Waren und Dienstleistungen in das dafür vorgesehene Feld in unserem Online-Formular eintragen. Ein Versäumnis führt zu zusätzlichen Kosten und zu Mängeln, die die Bearbeitung einer Marke verzögern. Es kann auch zur Änderung Ihres Anmeldetags führen.

04. Fragen zur Vertretung vor dem EUIPO

Das hängt davon ab, ob es sich bei dem Anmelder um eine juristische oder natürliche Person handelt, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist. Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftraum, besteht keine Vertretungspflicht. Andernfalls muss sich der Anmelder durch einen berufsmäßigen Vertreter vertreten lassen, d. h. durch:

  • einen Rechtsanwalt (bzw. einen im jeweiligen Land gleichgestellten Vertreter), der seinen Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und berechtigt ist, die Vertretung vor der Zentralbehörde für Marken des Landes, in dem er seinen Geschäftssitz hat, auszuüben; oder
  • einen zugelassenen Vertreter, der in der vom EUIPO geführten Liste eingetragen ist, oder
  • einen Angestellten natürlicher oder juristischer Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz bzw. eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben.

Das einzige Verfahren, für das diese Anforderungen nicht gelten und das von jedermann durchgeführt werden kann, ist die Anmeldung einer Unionsmarke. Sobald die Anmeldung der Unionsmarke jedoch eingereicht ist, muss ein nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Anmelder einen Vertreter benennen, bevor oder nachdem er ein förmliches Mängelschreiben über mangelnde Vertretung vor dem Amt erhalten hat.

Im Europäischen Wirtschaftsraum sind die 28 EU-Mitgliedstaaten und die drei Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EWR-EFTA-Staaten) Island, Liechtenstein und Norwegen in einem Binnenmarkt vereint.

Der Ausdruck „tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung“ ist Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft entnommen, der er bei der ersten Konferenz für die Revision der Übereinkunft hinzugefügt wurde, die in Brüssel von 1897 bis 1900 stattfand. Es herrschte die Ansicht, dass die ursprüngliche Bestimmung, die einfach nur auf „eine Einrichtung“ Bezug nahm, zu weit gefasst war und eingeschränkt werden sollte. Ziel war es, betrügerische bzw. erfundene Einrichtungen durch die Nutzung des französischen Terminus „sérieux“ (zu Deutsch „tatsächlich“) auszuschließen.

Der Terminus „nicht nur zum Schein bestehend“ stellt klar, dass in einer solchen Einrichtung zwar gewerbliche oder geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen (anders als in einem einfachen Lagerhaus), sie aber nicht die Hauptniederlassung sein muss. Natürliche oder juristische Personen, die eine solche Einrichtung im Europäischen Wirtschaftsraum betreiben, können sich vor dem Amt durch einen Angestellten vertreten lassen.

Angestellte juristischer Personen können die Vertretung anderer juristischer Personen wahrnehmen, vorausgesetzt, dass die beiden juristischen Personen wirtschaftlich verbunden sind. Wirtschaftliche Verbindungen in diesem Sinne bestehen, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den beiden juristischen Personen besteht: Entweder ist der an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte von dem Arbeitgeber des Angestellten abhängig oder umgekehrt. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit kann vorliegen,

  • wenn die beiden juristischen Personen Mitglieder der gleichen Gruppe sind oder
    wenn die bestehenden Managementmechanismen vorsehen, dass eine juristische Person die andere kontrolliert.

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 (ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35-37) über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zu Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. L 31, S. 2) hat ein Unternehmen wirtschaftliche Verbindungen zu einem anderen, wenn es

  • die Mehrheit des Kapitals des anderen Unternehmens besitzt oder
  • über die Mehrheit der Anteile des anderen Unternehmens verfügt oder
  • mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann.

Nach der Rechtsprechung bezüglich Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrags bestehen wirtschaftliche Verbindungen auch dann, wenn die beiden Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der die Tochtergesellschaft bzw. die Zweigniederlassung keine wirkliche Autonomie bei der Bestimmung ihrer Marktstrategie besitzt.

Folgende Situationen sind hingegen nicht ausreichend, um eine wirtschaftliche Verbindung zu begründen:

  • die Verbindung aufgrund eines Markenlizenzvertrags,
  • eine vertragliche Beziehung zwischen zwei Unternehmen mit dem Ziel gegenseitiger Vertretung oder rechtlicher Unterstützung,
  • eine reine Lieferanten-Kunden-Beziehung, wie beispielsweise auf der Grundlage einer Alleinvertriebsvereinbarung oder Franchisingvereinbarung.

Jede natürliche Person, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums; und
  • sie hat ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Europäischen Wirtschaftsraum; und
  • sie ist befugt, natürliche oder juristische Personen auf dem Gebiet des Markenwesens bzw. in Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums zu vertreten. (Hinweis: Diese Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz muss nicht dem Geschäftssitz oder Arbeitsplatz entsprechen, jedoch innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegen).

Zur Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter müssen Sie das Antragsformular ausfüllen sowie ordnungsgemäß datieren und unterzeichnen und an das Amt übermitteln. Sie müssen eine von einem nationalen Amt erteilte Bescheinigung einreichen oder auf eine Sammelbescheinigung Bezug nehmen, in welcher Sie als zugelassener Vertreter aufgeführt sind.

Die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Unionsmarkenverordnung genannten Rechtsanwälte, die die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen, sind von Rechts wegen automatisch zur Vertretung ihrer Mandanten vor dem EUIPO befugt. Das bedeutet im Grunde genommen, dass Rechtsanwälte, die in Marken- und/oder Geschmacksmusterangelegenheiten vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sie zur Berufsausübung berechtigt sind, handlungsbefugt sind, auch vor dem EUIPO handlungsbefugt sind.

Rechtsanwälte werden nicht in der Liste der zugelassenen Vertreter, auf die sich Artikel 93 Absatz 2 bezieht, eingetragen, weil sich die Befugnis und die besondere berufliche Befähigung, die in diesen Bestimmungen erwähnt werden, auf Personen in Kategorien von berufsmäßigen Vertretern beziehen, die auf gewerbliche Rechtsschutz- oder Markenangelegenheiten spezialisiert sind, während Rechtsanwälte definitionsgemäß zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten befugt sind. Die einzig geltende Ausnahme betrifft zugelassene Vertreter auf der Liste, die auch Rechtsanwälte sind, falls eine derartige Doppelzulassung nach nationalem Recht gestattet ist. Das Amt lehnt deshalb nahezu ausnahmslos Anfragen von Rechtsanwälten ab, in die Liste der zugelassenen Vertreter aufgenommen zu werden.

Sie können in unserem gebührenfreien Recherchedienst eSearch plus nach Vertretern suchen: Die Datenbank eSearch plus bietet einfachen Zugang zu Informationen über sämtliche in der Datenbank des EUIPO enthaltenen Arten von Vertretern (Verbände, Angestellte, Anwälte oder beim EUIPO zugelassene Vertreter) und wird täglich aktualisiert.

Wenn ein neuer Vertreter bestellt wurde, kann dieser das Amt schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass der frühere Vertreter den Mandanten nicht mehr vertritt. Es ist keine Vollmacht notwendig, außer wenn es sich bei dem Vertreter um einen Angestellten handelt. Der Wechsel wird vom Amt schriftlich bestätigt und anschließend veröffentlicht.

Sie können in der Datenbank eSearch plus nach Vertretern suchen. Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird in der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 definiert. Die Anforderung „in einem der Mitgliedstaaten zugelassen“ bedeutet, dass der Betreffende in der entsprechenden nationalen Anwaltschaft zugelassen oder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unter einer der folgenden Berufsbezeichnungen berechtigt ist:

ÖsterreichRechtsanwalt
Belgien Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
Bulgarienюрист
Tschechische RepublikAdvokát
DänemarkAdvokat
DeutschlandRechtsanwalt
EstlandVandeadvokaat
GriechenlandΔικηγόρος
KroatienOdvjetnik
Spanien Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
FrankreichAvocat
Irland Barrister/Solicitor
ItalienAvvocato
ZypernΔικηγόρος
Lettland Zverinats a dvokats
LitauenAdvokatas
LuxemburgAvocat
UngarnÜgyvéd
Malta Avukat/Prokuratur Legali
NiederlandeAdvocaat
Polen Adwokat/Radca prawny
PortugalAdvogado
RumänienAvocat
Slowenien Odvetnik/Odvetnica
Slowakei Advokát/ Komercný právnik
Finnland Asianajaja/Advokat
SchwedenAdvokat
Vereinigtes Königreich Advocate/Barrister/Solicitor
IslandLögfræðingur/Lögmaður/Héraðsdómslögmaður/Hæstaréttarlögmaður
LiechtensteinRechtsanwalt
NorwegenAdvokat/Advokatfullmektig

Rechtsabteilungen von Unternehmen sind nur dann zur Vertretung anderer Unternehmen berechtigt, wenn eine geschäftliche Verbindung zwischen ihnen besteht (d. h. die Unternehmen gehören derselben Gruppe an) und die Rechtsabteilung, die vor dem Amt als Vertreter handeln möchte, sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet. Falls keine solche Verbindung besteht, wäre ein einzelner Mitarbeiter der Rechtsabteilung eines Unternehmens, der als Rechtsanwalt zugelassen ist oder auf der Liste der zugelassenen Vertreter des EUIPO geführt wird (dies gilt nicht für angestellte Vertreter), dazu berechtigt, das Unternehmen in seiner Funktion als privater Anwalt und nicht als Mitglied der betreffenden Rechtsabteilung zu vertreten.

Sie können in der Datenbank eSearch plus nach Vertretern suchen. In den Fällen, in denen die erforderliche wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Unternehmen und der Rechtsabteilung eines verbundenen Unternehmens besteht, muss jedes Schriftstück von dem Mitglied der Rechtsabteilung unterzeichnet werden, das in der vom EUIPO geführten Liste der Vertreter als angestellter Vertreter eingetragen ist. Falls dies nicht zutrifft, kann die Rechtsabteilung den Anmelder/Inhaber der Marke bzw. des Geschmacksmusters natürlich weiterhin beraten, doch müssen alle an das EUIPO gerichteten Schreiben vom Anmelder/Inhaber persönlich unterzeichnet werden.

Ja, wenn der Vertreter gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Unionsmarkenverordnung auf der Liste der vor dem EUIPO zugelassenen Vertreter geführt wird. Wenn eine Person auf der besonderen Liste der vor dem EUIPO zugelassenen Vertreter für Geschmacksmusterangelegenheiten geführt wird, ist sie gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur zur Vertretung in Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffenden Angelegenheiten befugt.

Jeder Vertreter, der eine Anmeldung beim EUIPO einreicht, wird in unsere Datenbank aufgenommen und erhält eine „ID-„(Identifikations-)Nummer. Das EUIPO teilt seinen Kunden diese Nummer nicht automatisch mit (mit Ausnahme der Fälle, in denen dies die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Vertreter betrifft), stellt sie jedoch auf Anfrage zur Verfügung.

Um das Amt dabei zu unterstützen, Sie schnell als Kunden identifizieren zu können, ist es hilfreich, wenn Sie im Schriftverkehr mit dem EUIPO stets Ihre ID-Nummer angeben. Sie können die Nummer auch finden, wenn Sie eine Ihrer Akten in der Datenbank eSearch plus konsultieren.

05. Fragen zum Eintragungsverfahren einer Unionsmarke

Der Eintragungstag ist der Tag, an dem das Amt die Unionsmarke in das Register der Unionsmarken (eine Datenbank) einträgt. Dies geschieht vor der Veröffentlichung der Eintragung im Blatt für Unionsmarken (Blatt für UM). Auf der Eintragungsurkunde erscheint der Tag links unten auf der ersten Seite nach dem Wort „eingetragen“. Ab diesem Tag beginnt die fünfjährige Benutzungsverpflichtung. Die Rechte aus einer Unionsmarke können gegenüber Dritten jedoch erst ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung im Blatt für Unionsmarken geltend gemacht werden.

Das Verfahren zur Eintragung einer Unionsmarke besteht aus einem dreigeteilten Prüfungsverfahren:

  1. der Prüfung der Anmeldung, die gegebenenfalls die Zuerkennung eines Anmeldetags, die Prüfung der Formalitäten und des Vorhandenseins von absoluten Eintragungshindernissen umfasst und in deren Verlauf Recherchenberichte erstellt werden;
  2. der Veröffentlichung der Anmeldung;
  3. dem Verfahren, das zur Eintragung führt und ein Widerspruchsverfahren umfassen kann.

Der erste Teil des Eintragungsverfahrens beginnt mit dem Eingang der Anmeldung beim EUIPO und beinhaltet folgende Verfahrensteile:

  • die Prüfung der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung eines Anmeldetags, die Prüfung der Klassifikation der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen;
  • die Übermittlung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen an das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union in Luxemburg;
  • die Erstellung des Unionsrecherchenberichts (sofern beantragt) und, wenn nationale Recherchen beantragt wurden, die Übermittlung der Anmeldung an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz in den EU-Mitgliedstaaten zu Zwecken der Recherche in den dortigen nationalen Registern sowie die
  • Übersendung aller Berichte an den Anmelder oder seinen Vertreter;
  • die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse.

Relative Eintragungshindernisse werden vom EUIPO nicht von Amts wegen geprüft. Sie können nur von Dritten im Rahmen von Widerspruchs- oder Löschungsverfahren nach Eintragung der Unionsmarke angeführt werden.

Der zweite Teil des Eintragungsverfahrens besteht aus der Veröffentlichung der Anmeldung in Teil A des Blatts für Unionsmarken, sofern das Ergebnis der Prüfung des EUIPO positiv ausgefallen ist.

Der dritte Teil des Eintragungsverfahrens ist Dritten vorbehalten, die ihre älteren Rechte im Rahmen von Widerspruchsverfahren geltend machen wollen. Ein Widerspruch kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke eingelegt werden. Die Unionsmarke wird eingetragen, wenn der Anmelder in einem Widerspruchsverfahren Recht zugestanden bekommt oder kein Widerspruch eingelegt wird.

Eine besondere Phase innerhalb des gesamten Eintragungsverfahrens bilden die Beschwerdeverfahren. Während der vorstehend genannten Phasen des Verfahrens kann Beschwerde gegen die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen und der für das Register zuständigen Abteilung eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der endgültigen Entscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.

Entscheidungen im Zusammenhang mit Beschwerden werden von den Beschwerdekammern getroffen.

06. Fragen zur Recherche

Nein, das Amt führt eine Recherche erst nach Einreichung der Unionsmarkenanmeldung durch und nur wenn in der Anmeldung ein Recherchenbericht beantragt wurde; es führt vor Einreichung einer Anmeldung auch keine Recherchen auf individuelle Anfrage durch. Solche Dienstleistungen werden in der Regel von privaten Unternehmen erbracht.

Darüber hinaus stehen die EUIPO-Datenbanken eSearch plus und TMview allen Nutzern kostenlos zur Verfügung.

Die Datenbank eSearch plus bietet einen einfachen Zugang zu Informationen über Unionsmarkenanmeldungen und Unionsmarken und wird täglich aktualisiert. Dieses Tool sollte jedoch nicht benutzt werden, wenn mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden soll, dass in einem bestimmten Fall keine älteren Rechte bestehen, die einer Anmeldung entgegenstehen.

TMview ist eine Online-Abfragetool, mit dem jeder Internetbenutzer die Marken aller offiziellen Markenämter durchsuchen kann, die auf nationaler, internationaler und auf Ebene der Europäischen Union an diesem Tool beteiligt sind.

Ja, wenn der Anmelder dies im Anmeldeformular beantragt hat. Das Amt erstellt dann während des Prüfungsverfahrens für jede Unionsmarkenanmeldung und internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, einen Unionsrecherchenbericht. In diesem Bericht sind identische oder ähnliche ältere Unionsmarken und Unionsmarkenanmeldungen sowie internationale Registrierungen, in denen die Europäische Union benannt ist, für identische und ähnliche Klassen von Waren und Dienstleistungen aufgeführt. Sofern dies nicht beantragt wird (d. h. im Normalfall), wird der Unionsrecherchenbericht nicht den Anmeldern oder ihren Vertretern zugesandt.

Im Hinblick auf die betreffenden spezifischen Waren und Dienstleistungen wird die Recherche ausschließlich auf der Grundlage der Klassennummern der internationalen Klassifikation durchgeführt, die im Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen festgelegt wurde. Bei der Recherche werden ältere Marken mit Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, die der gleichen Klasse sowie widersprüchlichen Klassen angehören, die üblicherweise ähnliche Waren und Dienstleistungen umfassen.

Recherchenberichte werden auf Antrag des Anmelders und auf der Grundlage einer halbautomatischen Recherche in der Datenbank des Amtes erstellt, die mithilfe eines bestimmten Recherchenprogramms durchgeführt wird. Die Endergebnisse werden von einem Prüfer ausgewählt.

Sofern sie sich nicht ausdrücklich gegen diese Dienstleistung entschieden haben, werden Inhaber älterer Unionsmarkenanmeldungen oder -eintragungen oder älterer internationaler Registrierungen, in denen die EU benannt ist, vom Amt darüber informiert, dass ihre älteren Marken in einem Unionsrecherchenbericht zu einer bestimmten Unionsmarkenanmeldung oder einer internationalen Registrierung, in der die EU benannt ist und die nach dem Madrider Protokoll angemeldet wurde, aufgeführt werden.

Nationale Recherchenberichte sind optional und müssen vom Anmelder bei der Anmeldung beantragt werden. Die Gebühr pro teilnehmendes Amt beträgt 12 EUR. Seit dem 1. Januar 2014 nehmen sechs nationale Ämter an diesem optionalen Recherchesystem teil und führen Recherchen in ihren nationalen Registern durch. Es handelt sich um die Ämter folgender Länder: Dänemark, Litauen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn. Somit beläuft sich die aktuell zu zahlende Gesamtgebühr auf 72 EUR.

Dieser Antrag kann nur zum Zeitpunkt der Einreichung einer Unionsmarkenanmeldung oder bei internationalen Registrierungen (IR), in denen die EU benannt ist, innerhalb eines Monats nach Übermittlung der WIPO-Datei an das EUIPO gestellt werden.

Das entsprechende Schreiben dient nur zu Informationszwecken und ist nicht so auszulegen, dass ein Konflikt tatsächlich vorliegt oder dass die betroffenen Marken, Waren und Dienstleistungen tatsächlich identisch oder ähnlich sind. Solche eine Auslegung ist nur durch eine endgültige Entscheidung in einem Widerspruchs- und Löschungsverfahren durch das EUIPO möglich. Der Zweck der Versendung des Schreibens besteht darin, die Inhaber auf die neue Anmeldung hinzuweisen, damit diese entscheiden können, ob ein tatsächlicher Konflikt mit der älteren Marke besteht, und anschließend entsprechende Maßnahmen ergreifen können.

Im Hinblick auf Bildmarken, dreidimensionale Marken oder Bildelemente in Marken, die sowohl grafische Elemente als auch Buchstaben und/oder Ziffern enthalten, wird die Recherche auf der Grundlage der internationalen Klassifikation durchgeführt, die durch das Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildelemente von Marken eingeführt wurde (siehe Handbuch des EUIPO zur Wiener Klassifikation). Das EUIPO verwendet eine abgeänderte Version der Wiener Klassifikation der Bildmarken, die an unsere besonderen Bedürfnisse angepasst wurde. Mit dieser sollen erfolgreiche Recherchen mit relevanten Ergebnissen ermöglicht werden.

07. Fragen zum Register für Unionsmarken

Das Register für Unionsmarken ist eine Datenbank mit den Einzelheiten aller vom Amt eingetragenen Unionsmarken. Das Register wird kontinuierlich aktualisiert, um etwaige Änderungen, wie z. B. Eigentumsübertragungen, Änderungen des Namens oder der Anschrift, die Erteilung einer Lizenz oder eines Pfandrechts, aufzunehmen. Das Register kann auf schriftliche Anfrage und nach Zahlung einer Gebühr eingesehen werden.

Das können Sie ganz einfach online über Ihren User Area machen. Gehen Sie dazu in Ihren User Area und nehmen Sie die jeweiligen Änderungen an Ihren persönlichen Daten über das Optionsmenü vor.

Dies hängt von der Gesetzgebung des jeweiligen Landes ab, in dem die Rechtsform des Unternehmens geändert wird, d. h. je nachdem, ob es als ein Wechsel der Identität des Rechtsträgers angesehen wird (in diesem Fall wird ein Rechtsübergang eingetragen) oder nicht.

Bei einer Verschmelzung ändert sich die Identität des übertragenden Rechtsträgers, sodass sie als ein Rechtsübergang eingetragen wird. Wenn der Inhaber einer Unionsmarke oder der Anmelder einer Unionsmarke ein anderes Unternehmen übernimmt, besteht für ihn kein Fall einer Identitätsänderung.

Es reicht aus, wenn die Parteien der Eintragung des Eigentümerwechsels im Register zustimmen. Ein diesbezüglicher einfacher und von beiden Parteien unterschriebener Antrag per Fax reicht aus. Wenn die Parteien einen gemeinsamen beim Amt zugelassenen Vertreter bestellt haben, kann dieser den Antrag im Namen der Parteien unterschreiben. In diesen Fällen muss keine Kopie der Übertragungsurkunde eingereicht werden. Nur wenn eine solche schriftliche Zustimmung der anderen Partei zur Übertragung nicht vorgelegt wird, muss die Übertragung anderweitig (Kopie der Übertragungsurkunde) nachgewiesen werden.

Ja. Anmeldungen oder Eintragungen können nicht nur als Resultat eines teilweisen Rechtsübergangs, sondern auch auf Wunsch des Anmelders oder Inhabers geteilt werden.

Für den Antrag ist eine Gebühr von 250 EUR zu zahlen, andernfalls gilt er als nicht eingereicht. Für eine Unionsmarkenanmeldung (vor der Eintragung) kann er in einer der beiden Sprachen der Anmeldung eingereicht werden, danach in jeder der fünf Sprachen des Amtes.

Die Teilung ist nicht zulässig für eine internationale Registrierung gemäß dem Madrider Protokoll, in der die Europäische Union benannt ist: Deren Register wird ausschließlich bei der WIPO geführt. Das EUIPO hat nicht die Befugnis, eine internationale Benennung zu teilen.

08. Fragen zum Widerspruch

Widerspruch kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke eingelegt werden. Das amtliche Veröffentlichungsdatum ist das Datum, an dem die Anmeldung in Teil A1 des Blatts für Unionsmarken veröffentlicht wird. Der Widerspruch und die Widerspruchsgebühr von 320 EUR müssen innerhalb der genannten Frist beim Amt eingehen.

Ja, das EUIPO akzeptiert einen Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung, die per Fax und/oder Post vor der Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung, d. h. vor Beginn der Widerspruchsfrist eingeht. Der Widerspruch wird zurückgestellt und gilt als am ersten Tag der Widerspruchsfrist eingereicht, d. h. am ersten Tag nach der Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung in Teil A1 des Blatts für Unionsmarken.

Die Zahlung muss innerhalb der festgelegten dreimonatigen Widerspruchsfrist, d. h. in den drei Monaten nach der Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung, beim EUIPO eingehen. Wenn innerhalb dieser Frist die notwendigen Schritte für die Zahlung eingeleitet wurden, ist in der Unionsmarkenverordnung jedoch vorgesehen, dass der Betrag als eingegangen angesehen werden kann, wenn die folgende Voraussetzung erfüllt ist: Die Zahlungsanweisung ist bei einer Banküberweisung innerhalb der Frist erfolgt. Wenn die Zahlungsanweisung jedoch nicht mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist erfolgt ist, wird eine Säumnisgebühr von 10 % erhoben.

Das Amt hat Richtlinien zum Widerspruchsverfahren veröffentlicht, in denen die praktische Anwendung der Bestimmungen der Unionsmarkenverordnung detailliert erklärt wird.

Die Widerspruchsabteilung des EUIPO arbeitet in den fünf Sprachen des Amtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch). Der Widerspruch kann nur in einer dieser Sprachen eingereicht werden. Dabei muss es sich um eine der beiden Sprachen handeln, in denen der Anmelder die Unionsmarke angemeldet hat und die in der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Blatt für Unionsmarken angegeben sind. Diese Sprache gilt für das gesamte Widerspruchsverfahren.

Wenn der Widerspruch in einer Sprache des Amtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch) eingereicht wird, die nicht mit denjenigen der angefochtenen Anmeldung einer Unionsmarke übereinstimmt, hat der Widersprechende einen Monat Zeit, um eine Übersetzung in der entsprechenden Sprache vorzulegen. Diese Frist, auf die das Amt nicht gesondert hinzuweisen braucht, beginnt mit Ablauf der Widerspruchsfrist.

Ein Widerspruch kann sich auf die Anmeldung einer Marke oder auf eine ältere eingetragene Marke beziehen. Es kann sich dabei um nationale Marken in EU-Mitgliedstaaten, um Marken des Benelux-Markenamtes oder um international registrierte Marken (die nach dem Madrider Markenabkommen oder dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen für einen Mitgliedstaat eingetragen wurden) handeln. Widerspruch kann auch bei einer notorisch bekannten Marke eingelegt werden, die nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt ist.

Schließlich kann sich ein Widerspruch auch auf ältere Rechte in der EU berufen, die nicht lediglich örtliche Bedeutung haben, wenn und soweit das Recht des jeweiligen Staates dem Inhaber erlaubt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Darüber hinaus kann ein Widerspruch auch auf Grundlage einer geschützten geografischen Angabe nach dem EU-Recht oder den Vorschriften eines Mitgliedstaats eingelegt werden.

Ältere Rechte stellen einen „relativen“ Grund für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke dar. Das Amt kann diese Art von Eintragungshindernissen nicht von Amts wegen prüfen. Die Anmeldung einer Unionsmarke wird daher im Blatt für Unionsmarken veröffentlicht, und mit diesem Datum der Veröffentlichung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist, um ältere Rechte geltend zu machen, die die künftige Unionsmarke beeinträchtigen könnte.

Inhaber älterer Rechte können also das Blatt für Unionsmarken konsultieren, in dem alle Anmeldungen von Unionsmarken veröffentlicht werden und welches damit die Verteidigung von bereits bestehenden Rechten erlaubt.

Widersprüche, die innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke eingehen, werden von der Widerspruchsabteilung bearbeitet. Diese vergewissert sich zuerst, ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt ist, und prüft dann die grundlegenden Anforderungen, die ein Widerspruch zu erfüllen hat. Wenn das Amt einen Mangel feststellt, der korrigiert werden kann, ersucht es den Widersprechenden, diesen Mangel auszuräumen.

Nach dieser Phase wird dem Anmelder der Unionsmarke mitgeteilt, dass Widerspruch eingelegt wurde. Danach haben die beiden Parteien zwei Monate Zeit, miteinander in Kontakt zu treten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dieser Zeitraum wird „Cooling off“-Phase oder Überlegungsphase genannt.

Jede natürliche oder juristische Person kann Widerspruch auf der Grundlage so vieler Marken einlegen, wie sie möchte, sofern sie Inhaber dieser Marken ist.

Nein. Der Widersprechende muss eine natürliche oder juristische Person sein und seinen Widerspruch auf die Marken gründen, deren Inhaber er ist. Um gegen die Anmeldung einer Unionsmarke Widerspruch einzulegen, der sich auf mehrere Marken im Besitz unterschiedlicher Unternehmen (unterschiedliche natürliche oder juristische Person) bezieht, muss jede Person einen eigenen Widerspruch einlegen.

Mehrere Personen können nur dann gemeinsam Widerspruch einlegen, wenn sie Mitinhaber der sich gegenüberstehenden Marken sind.

Ja. Als Verfahrenssprache muss der Widersprechende eine der Sprachen des Amtes wählen, die gleichzeitig eine der beiden Sprachen sein muss, die der Anmelder in der Anmeldung der Unionsmarke angegeben hat. Der gesamte Schriftverkehr mit dem Amt sowie die Dokumente, mit denen der Widersprechende sein Recht begründet, müssen in der Verfahrenssprache abgefasst sein oder es muss eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt werden.

Nur wenn im Verlauf des Verfahrens zusätzliche Unterlagen (Kataloge, Broschüren usw.) vorgelegt werden, kann das Amt wählen, ob es eine Übersetzung haben möchte oder ob es die Unterlagen in der Ausgangssprache akzeptiert. In der Praxis akzeptiert es das Amt, wenn die Parteien nur die wichtigsten Teile der vorgelegten Unterlagen übersetzen, mit denen das Recht oder die vorgebrachten Argumente begründet werden.

Bei Urkunden brauchen zum Beispiel nur die zurzeit gültigen Angaben der Verwaltung übersetzt zu werden und nicht frühere, später geänderte Angaben. Bei Broschüren, Zeitschriften oder Katalogen genügt es, die Teile zu übersetzen, die der Widersprechende als Beweis anführen möchte.

Die „Cooling off“-Phase beginnt nach der Zustellung des Widerspruchs und dauert zwei Monate; sie geht dem kontradiktorischen Teil des Verfahrens voraus (an dem der Widersprechende und der Anmelder beteiligt sind). Wenn die kontradiktorische Phase noch nicht begonnen hat und die Parteien zu einer Einigung gelangen, mit der der Widerspruch endet, werden keiner Partei die Kosten auferlegt.

Wenn die Einigung darüber hinaus dazu führt, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke auf diejenigen beschränkt wird, die vom Widerspruch nicht betroffen sind, oder der Widerspruch zurückgenommen wird, erstattet das Amt darüber hinaus dem Widersprechenden die Widerspruchsgebühr.

Das Amt stellt den Widerspruch zu, nachdem es festgestellt hat, dass der Widerspruch nach der Unionsmarkenverordnung zulässig ist. Das heißt jedoch nicht, dass der Widerspruch „vollständig“ ist. Wenn die „Cooling-off“-Phase abgelaufen ist und die Parteien zu keiner einvernehmlichen Einigung gelangt sind, hat der Widersprechende zwei Monate Zeit, seine Widerspruchsschrift um die Beweise zu vervollständigen, die notwendig sind, um seine Rechte und Argumente zu stützen. Das Amt übermittelt dem Anmelder die Unterlagen, damit dieser innerhalb einer Frist von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen kann.

Gemäß Artikel 15 der Unionsmarkenverordnung und der Richtlinie 89/104/EWG müssen Marken in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach ihrer Eintragung innerhalb von fünf Jahren wirklich und ernsthaft auf dem Markt benutzt werden. Nach der Unionsmarkenverordnung hat der Anmelder somit das Recht, vom Widersprechenden Nachweise über die Benutzung der Marke zu verlangen, auf die sich der Widerspruch gründet, wenn diese Marke vor mehr als fünf Jahren eingetragen wurde.

Waren und Dienstleistungen, für die kein Benutzungsnachweis erbracht wird, werden von dem Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Das Widerspruchsverfahren kann daher nur bei Marken und Waren oder Dienstleistungen fortgesetzt werden, für die eine wirkliche und ernsthafte Benutzung nachgewiesen werden konnte. Wenn diese Benutzung für keine Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann, für die eine oder mehrere frühere Marken eingetragen wurden, wird der Widerspruch abgelehnt.

Der Benutzungsnachweis der Marke muss „Angaben über Ort, Zeit, Umfang und die Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurden und auf denen der Widerspruch beruht“ enthalten. Solche Beweismittel können zum Beispiel Urkunden und Beweisstücke sein, wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden.

Die Entscheidung über die Verteilung der Kosten wird in einer Entscheidung in der Hauptsache getroffen. In allen anderen Fällen, in denen die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Fall abschließt, geht die Benachrichtigung mit einer Entscheidung über die Kosten einher. In Fällen, in denen sich die Kosten auf Vertretungskosten und die Widerspruchsgebühr beschränken, wird die Entscheidung über die Kosten der Entscheidung über die Verteilung der Kosten gemäß den in Regel 94 der Durchführungsverordnung zur Unionsmarkenverordnung festgelegten Höchstgrenzen beigefügt.

09. Fragen zum Löschungsverfahren

Die Unionsmarkenverordnung (UMV) kennt zwei Arten von Verfahren, die sich unter dem Oberbegriff „Löschungsverfahren“ zusammenfassen lassen.

Eine Unionsmarke kann für verfallen oder aber für nichtig erklärt werden. Der Unterschied besteht darin, dass der Verfall ab dem Datum des Antrags Gültigkeit erlangt, während bei einer Erklärung der Nichtigkeit die Eintragung rückwirkend aus dem Register für Unionsmarken gelöscht wird.

Eine Unionsmarke kann in folgenden Fällen für verfallen erklärt werden:

  • Mangels ernsthafter Benutzung. Es ist gesetzlich festgelegt, dass eine Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden muss. Die Benutzung darf dann ferner nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre unterbrochen werden.
  • Wenn die Marke durch das Verhalten des Inhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Produkts oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, und der Inhaber keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.
  • Wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber irreführend geworden ist, was die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen angeht, für die sie eingetragen ist.

Es gibt zwei Arten von Nichtigkeitsgründen: absolute und relative Nichtigkeitsgründe. Unter absoluten Nichtigkeitsgründen versteht man Eintragungshindernisse, die von Amts wegen während des Eintragungsverfahrens geprüft wurden. Relative Nichtigkeitsgründe sind ältere Rechte, die der Unionsmarke nach dem Grundsatz der „Priorität“ vorgehen.

Eine Unionsmarke kann aus absoluten Gründen für nichtig erklärt werden:

  • Wenn die Unionsmarke trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde (insbesondere, wenn sie nicht unterscheidungskräftig ist bzw. beschreibenden Charakter besitzt).
  • Wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig gehandelt hat. Hier geht es insbesondere um Fälle, in denen der Anmelder mit der Markenanmeldung unlautere Zwecke verfolgte.

Eine Unionsmarke kann aus relativen Gründen für nichtig erklärt werden:

  • Aus denselben Gründen, aus denen Widerspruch erhoben werden kann.
  • Wegen eines sonstigen älteren Rechts in einem Mitgliedstaat, wenn dieses das Recht gibt, die Benutzung der betreffenden Marke zu untersagen; darunter fallen insbesondere Namenrechte, Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte wie gewerbliche Muster- oder Modellrechte.

Ein Löschungsantrag ist erst zulässig, wenn die betreffende Unionsmarke im Unionsmarkenregister des Amtes eingetragen ist. Die Eintragung wird im Blatt für Unionsmarken (Teil B) veröffentlicht. Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung ist nur zulässig, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist.

Für die Stellung eines Löschungsantrags gibt es keine Fristen. Wer allerdings ein älteres Recht hat und eine jüngere Unionsmarke fünf Jahre lang duldet, kann danach nicht mehr einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus relativen Gründen stellen (Verwirkung).

Es gibt ein Formular für jedes Verfahren (Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls), deren Benutzung jedoch nicht zwingend ist. Die Formulare sind auf der Website des Amtes verfügbar.

Die Gebühr für einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und die Gebühr für einen Antrag auf Erklärung des Verfalls betragen jeweils 630 EUR. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr entrichtet wurde.

Der Antrag muss in einer der beiden Sprachen der angegriffenen Unionsmarke eingereicht werden, sofern beide Sprachen des Amtes sind. Andernfalls – erste Sprache ist keine Sprache des Amtes – kann dies nur die zweite Sprache der Unionsmarke sein.

In einem Löschungsantrag können mehrere verschiedene Gründe geltend gemacht werden. Sofern jedoch die Gebühr für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und die Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls nicht entrichtet wurde, ist es nicht möglich, in demselben Antrag sowohl Nichtigkeits- als auch Verfallsgründe geltend zu machen, da der Verfall und die Nichtigkeit zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Merkmalen sind.

Vertretungszwang besteht nur für solche Antragsteller, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Sie müssen sich von einem Rechtsanwalt oder einem zugelassenen Vertreter, der in die entsprechende Liste des Amtes eingetragen ist und seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, vertreten lassen.

Wer in einem Löschungsverfahren unterliegt, trägt die Gebühren und die sonstigen Kosten des anderen Beteiligten. Die erstattungsfähigen Kosten sind allerdings in der Höhe begrenzt, d. h. es gibt Obergrenzen für die Partei, die die Kosten tragen muss.

Bei einer Rücknahme des Löschungsantrags wird die Gebühr nicht erstattet. Wer ein Löschungsverfahren durch Rücknahme des Antrags beendet, muss vielmehr auch die bis dahin entstandenen Kosten der anderen Beteiligten (innerhalb der gesetzlichen Obergrenzen) erstatten, es sei denn, dass aus Gründen der Billigkeit eine andere Entscheidung getroffen wird.

10. Fragen zur Beschwerde

Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung, die angegriffen werden soll, schriftlich beim EUIPO einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn innerhalb dieser Frist die Beschwerdegebühr (720 EUR) gezahlt worden ist. Diese Fristen können nicht verlängert werden.

Die Beschwerdeschrift ist grundsätzlich in der Verfahrenssprache einzureichen.

Wenn die Beschwerdeschrift keine Gründe für die Beschwerde enthält, sind die Gründe innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Der Beschwerdeführer hat die Gründe für die Beschwerde kurz, aber vollständig darzulegen. Da Beschwerdeverfahren in der Praxis im Wesentlichen schriftlich abgewickelt werden, sollten immer alle Gründe vollständig schriftlich dargelegt und nicht für mögliche mündliche Verfahren zurückgehalten werden.

Nein, diese Fristen sind in der Unionsmarkenverordnung festgelegt und können von den Beschwerdekammern nicht verlängert werden. Kann der Beschwerdeführer eine der Fristen nicht einhalten, besteht für ihn nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung seiner Rechte (einen sogenannten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu stellen, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Antrag erfüllt sind, d. h. sofern der Beteiligte nachweisen kann, dass er trotz aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, gegenüber dem Amt eine vorgeschriebene Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Frist schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen und die Gebühren in Höhe von 200 EUR sind entsprechend zu entrichten.

Die Unionsmarkenverordnung sieht vor, dass die Gründe für die Beschwerde, d. h. die Darlegung der Tatsachen und die rechtliche Begründung, aufgrund derer die angefochtene Entscheidung geändert werden soll, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung vorzulegen sind. Die Beschwerdekammern können jedoch Beweismittel oder Tatsachen berücksichtigen, die nicht rechtzeitig von den Parteien beigebracht werden.

Der Beschwerdegegner kann innerhalb einer durch die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern festgelegten Frist eine Stellungnahme zur Begründung des Beschwerdeführers einreichen (Stellungnahme in Erwiderung). Die Frist beträgt in der Regel zwei Monate nach Zustellung der Beschwerdebegründung.

Gibt der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ab, kann der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung eine Erwiderung einreichen.

Wenn der Beschwerdeführer eine Erwiderung einreicht, kann der Beschwerdegegner binnen zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung eine Duplik einreichen.

Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen kann auf vor Ablauf des ursprünglichen Zeitraums vom Beschwerdegegner eingereichten Antrag verlängert werden.

Doch sind weder die Fristen für die Einreichung der Erwiderung des Beschwerdeführers noch für die Duplik des Beschwerdegegners verlängerbar. Sollte eine der Parteien eine der Fristen nicht einhalten können, hat sie allein die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung einzureichen.

Der Beschwerdegegner kann in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind.

Sofern es keine Probleme in Bezug auf die Vertraulichkeit gibt (z. B. im Zusammenhang mit Geschmacksmustern), werden alle Entscheidungen einen Tag nach der ordnungsgemäßen Benachrichtigung der Parteien in der Originalsprache in der Datenbank eSearch Case Law zur Verfügung gestellt. Etwa einen Monat später wird auch eine inoffizielle englische Übersetzung in der Datenbank veröffentlicht.

11. Fragen zur Mediation

Mediation ist ein Vermittlungsverfahren zwischen Parteien in einem Streitfall. Der Mediator tritt als ein neutraler Vermittler zwischen den Parteien auf und erleichtert eine Einigung zwischen diesen. Er ist nicht befugt, in einem Fall zu entscheiden, wenn die Mediation fehlschlägt. Die Parteien behalten die Kontrolle über den Ablauf des Verfahrens und dessen Ausgang. Sie sind zu einer Mediation nicht verpflichtet, sondern müssen freiwillig der Durchführung einer solchen zustimmen. Sie können sich jederzeit aus der Mediation zurückziehen. Des Weiteren kann den Parteien keine Streitbeilegungsvereinbarung auferlegt werden, sondern diese muss freiwillig zwischen diesen vereinbart werden. Die Mediation ist ein vertrauliches Verfahren.

Ein Schiedsverfahren ist ein Verfahren, bei dem das Gesetz von einem Schiedsrichter angewandt wird, um einen Streitfall zwischen den Parteien beizulegen. Die Entscheidung wird vom Schiedsrichter als dem Entscheidungsträger getroffen. Es handelt sich dabei um ein rechtsbasiertes Verfahren, während Mediation ein auf Interessen basierendes Verfahren ist. Während bei einem Schiedsverfahren nur das Recht berücksichtigt und angewandt wird, werden bei einer Mediation die weitergehenden Interessen der Parteien berücksichtigt (insbesondere die Geschäftsinteressen).

Eine Mediation vor dem EUIPO ist derzeit nur in der Beschwerdephase in Verfahren zwischen zwei oder mehr Parteien möglich. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung muss die unterliegende Partei eine Beschwerdeschrift einreichen und die Beschwerdegebühr bezahlen, um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nutzen zu können. Nur wenn der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eine Beschwerdebegründung vorlegt, ist die Beschwerde zulässig. Weder die Einreichungsfrist der Beschwerde noch die Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr oder zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann verlängert oder ausgesetzt werden.

Der Antrag auf Mediation muss von beiden Seiten unterzeichnet werden oder es muss daraus auf andere Weise ersichtlich sein, dass die Zustimmung der anderen Partei eingeholt wurde. Das Beschwerdeverfahren wird dann bis zum Ausgang des Mediationsverfahrens ausgesetzt.

Es muss vorab eine Entscheidung in einem Fall bezüglich einer Unionsmarke oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in einem Inter-partes-Verfahren beim EUIPO ergangen sein. Gegen diese Entscheidung muss Beschwerde eingelegt worden sein, bevor eine Mediation beginnen kann. Der Gegenstand der Mediation kann jedoch über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO hinausgehen und zukünftige und aktuelle kommerzielle und wirtschaftliche Interessen der Parteien umfassen. Es gibt viele Möglichkeiten, aber es könnte beispielsweise der Fall sein, dass zwei Parteien mit kollidierenden Rechten auf völlig verschiedenen Märkten tätig sind. Sie könnten dann vereinbaren, diese Situation so zu belassen. Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Mediation besteht darin, den Fokus von den juristischen Argumenten auf geschäftliche Interessen zu lenken. In Ex-parte-Verfahren (d. h. wenn die andere Partei einer angefochtenen Entscheidung das EUIPO selbst ist) ist keine Mediation möglich.

Das EUIPO erhebt keine Gebühren für die Mediation, sofern diese am Hauptsitz des EUIPO in Alicante stattfindet. Wenn die Mediation in den Geschäftsräumen des EUIPO in Brüssel abgehalten wird, fällt eine Gebühr von 750 EUR an, mit der die Reise-, Übernachtungs- und Aufenthaltskosten der Mediatoren abgedeckt werden.

Die Beschwerdekammern sind mit etwa 2500 Fällen pro Jahr befasst. Die Bearbeitung dieser Fälle dauert bis zu ihrem Abschluss durchschnittlich eineinhalb Jahre und führt in einigen Fällen zu einem weiteren Beschwerdeverfahren. Dies kann ein teurer und zeitaufwendiger Prozess sein. Dabei besteht in vielen Fällen, selbst wenn es einen tatsächlichen rechtlichen Konflikt gibt, die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung, bei der die Geschäftsinteressen beider Parteien gewahrt werden können.

Mediation bietet eine zügige und weniger kostspielige Alternative zu einem Rechtsstreit, wobei auf die Kenntnisse der Mediatoren zurückgegriffen wird, die sich in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes sehr gut auskennen. Ein solches Verfahren bietet zudem die Garantie der Vertraulichkeit bezüglich des Vorliegens eines Streits, da die Streitigkeit nicht vor den Augen der Öffentlichkeit ausgetragen wird. Traditionell hat die Mediation eine hohe Erfolgsquote.

Derzeit ist Mediation nur in Beschwerdeverfahren möglich. Je nach Erfolg dieses Dienstes kann sich dies in der Zukunft jedoch ändern.

Es gibt ein Team von qualifizierten Mediatoren aus unterschiedlichen Bereichen des Amtes, d. h. nicht nur aus den Beschwerdekammern. Es handelt sich um sehr erfahrene Bedienstete des Amtes, die eine spezielle Ausbildung beim Chartered Institute of Arbitrators (CIArb) in London absolviert haben und unterschiedliche Sprachprofile aufweisen.

Prinzipiell wird das Mediationsverfahren in der Sprache des Beschwerdeverfahrens abgehalten. Es steht den Parteien jedoch frei, sich auf eine für alle Seiten geeignete Sprache zu einigen (sofern ein Mediator zur Verfügung steht, der diese Sprache beherrscht).

Auf der Website steht eine vollständige Liste der Mediatoren zur Verfügung, einschließlich ihrer Lebensläufe, so dass die Parteien, sofern sie dies wünschen, eine ganz bestimmte Person beantragen können. Die Parteien können bei der Auswahl eines Mediators auch von der Geschäftsstelle der Beschwerdekammern unterstützt werden. Die Wahl der Parteien könnte beispielsweise auf eine Person mit einem gewissen Hintergrund und Erfahrung fallen oder auf eine Person, die in der Lage ist, die Mediation in einer bestimmten Sprache durchzuführen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Mediation ein freiwilliger Prozess ist und dass es nicht die Rolle des Mediators ist, ein Urteil zu fällen oder Entscheidungen zu treffen, sondern es zwei Parteien zu erleichtern, selbst eine eigene Streitbeilegung zu finden. Ist ein Fall besonders komplex oder erachtet dies der Mediator für notwendig, kann der ernannte Mediator die Unterstützung eines anderen Mediators oder Bediensteten des EUIPO anfordern. Tritt dieser Fall ein, ersucht der Mediator zuerst die Parteien um deren Genehmigung. Es ist auch möglich, dass die Parteien selbst unterstützende Mediatoren ernennen, sofern die Komplexität des Falles oder sonstige Umstände dies erforderlich machen.

Prinzipiell wird davon ausgegangen, dass der Streitfall im Rahmen einer Mediation an einem Tag beigelegt wird, eventuell nach einem Vorgespräch. Falls bis dahin keine Einigung erreicht wurde, kann es sehr schwer sein, eine gütliche Beilegung zu erzielen, obgleich in besonders komplexen Fällen mehr Zeit nötig sein mag.

Es ist wichtig, dass die Unternehmer selbst an diesem Verfahren teilnehmen, da es nicht um rein juristische Fragen geht, sondern um Geschäftsinteressen. Da Mediation ein freiwilliger Prozess ist, kann sich jede der Parteien zu jedem Zeitpunkt daraus zurückziehen. Falls die Mediation zu einer Streitbeilegungsvereinbarung zwischen den Parteien führt, muss diese selbstverständlich von deren Anwälten auf normalem Wege verfasst werden. Aus diesem Grund kann es hilfreich sein, wenn zugelassene Vertreter die Unternehmer unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsformulierung.

Da Mediation ein recht flexibler Prozess ist, ist es schwer, die genaue Form, die dieser Prozess annehmen wird, dogmatisch zu beschreiben. Dennoch kann gesagt werden, dass die meisten Mediationsverfahren eine erste Kontaktaufnahme zwischen den Parteien und dem Mediator umfassen, bei der der Zeitplan sowie der Ort der Mediation erörtert werden und festgestellt wird, ob vorab Bedarf an einem Austausch von Dokumenten besteht. Die Parteien unterzeichnen dann eine Mediationsvereinbarung und senden diese so bald wie möglich an den Mediator. In den meisten Fällen wird die Mediation in den Räumlichkeiten des EUIPO in Alicante abgehalten und die Parteien kommen entweder allein oder in Begleitung ihrer Rechtsvertreter.

Die Mediation dauert normalerweise einen Tag und umfasst abwechselnd gemeinsame Sitzungen (d. h. Sitzungen, bei denen der Mediator und die Parteien zusammen im Raum anwesend sind) und Einzelsitzungen (d. h. Sitzungen, bei denen der Mediator die Parteien jeweils getrennt und allein trifft). Ziel der gemeinsamen Sitzung ist es, eine Liste der zu lösenden Fragen auszuarbeiten, während in den Einzelsitzungen diese Fragen näher erörtert werden und versucht wird, mögliche Lösungen und Kompromisse zu erarbeiten. Alle Informationen, die dem Mediator bei den Einzelsitzungen zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulicher Art und dürfen der anderen Partei nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung mitgeteilt werden.

Die Verfahren werden in der Regel im Rahmen weiterer gemeinsamer Sitzungen und mit der Ausarbeitung einer Streitbeilegungsvereinbarung abgeschlossen. Der Fall geht dann zurück an die Beschwerdekammer, der der Fall ursprünglich zugewiesen wurde; diese trifft eine förmliche Entscheidung und stellt den Abschluss des Beschwerdeverfahrens fest.

Das EUIPO bestärkt die Parteien und ihre zugelassenen Vertreter darin, nach Alicante zu kommen. Sie können jedoch das Mediationsverfahren auch in den Geschäftsräumen des EUIPO in Brüssel abhalten, wobei eine Gebühr in Höhe von 750 EUR zu bezahlen ist.

Es steht den Parteien frei, sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückzuziehen, und sie können nicht gezwungen werden, eine Streitbeilegungsvereinbarung zu treffen. Es wird jedoch erwartet, dass die Parteien sich ernsthaft bemühen, eine derartige Vereinbarung zu erzielen. Wenn sich eine Partei zurückzieht, wird die Mediation umgehend beendet. Auch der Mediator kann die Mediation beenden, wenn eine Pattsituation vorliegt oder das Verfahren sich in einer Sackgasse befindet. In diesen Fällen wird das Beschwerdeverfahren an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem es sich vor der Mediation befand.

Der Mediator wird nie am Beschwerdeverfahren beteiligt sein und ist verpflichtet, den Inhalt der Mediation vertraulich zu behandeln. Beim EUIPO werden keine Akten oder Dateien über die Mediation aufbewahrt.

Dies ist häufig der Fall, und wenn die Parteien selbst eine Vereinbarung erzielen, benötigen sie keinen Mediator. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Rechtsinhaber eher gewillt sind, eine gütliche Beilegung zu erzielen, wenn sie sich zusammen an einem Tisch auf die strittigen Punkte konzentrieren, um eine Vereinbarung zu treffen, bei der ihre eigentlichen Geschäftsinteressen gewahrt werden. Bei vielen Beschwerdesachen scheint dies zu spät im Verfahren der Fall zu sein.

12. Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen der Erweiterung auf das Unionsmarkensystem

Seit dem 1. Mai 2004, dem Datum des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, seit dem 1. Januar 2007, dem Datum des Beitritts von Bulgarien und Rumänien, und seit dem 1. Juli 2013, dem Datum des Beitritts von Kroatien, wurden alle Unionsmarken, die gemäß der Unionsmarkenverordnung vor dem Beitrittsdatum eingetragen oder angemeldet wurden, auf das Gebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit sie in der gesamten Europäischen Union dieselbe Wirkung haben.

Nein. Der Inhaber muss sich um nichts kümmern und auch keine zusätzlichen Gebühren zahlen.

Nein. Die Gültigkeit einer erstreckten (eingetragenen oder angemeldeten) Unionsmarke kann nicht angefochten werden, wenn das absolute Eintragungshindernis (der absolute Nichtigkeitsgrund) lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden ist. Handelt es sich beispielsweise bei einer eingetragenen Unionsmarke um eine Wortmarke, die in einer der Sprachen der neuen Mitgliedstaaten beschreibenden Charakter hat, dann kann diese gemäß Unionsmarkenverordnung aus diesem Grund nicht für nichtig erklärt werden.

Nein. Unionsmarken, die vor dem Beitrittsdatum angemeldet bzw. eingetragen wurden, werden nicht in die neuen Sprachen übersetzt oder in diesen Sprachen veröffentlicht. Da mit dem Tage des Beitritts die Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten auch Amtssprachen der EU geworden sind, werden jedoch alle Unionsmarkenanmeldungen, die am Tag des Beitritts oder danach eingereicht werden, in die neuen Amtssprachen übersetzt.

Ja, die Inhaber älterer einzelstaatlicher Rechte können (nur) die Benutzung von erstreckten Unionsmarken im Gebiet eines neuen Mitgliedstaates unter zwei Bedingungen untersagen: erstens dann, wenn die älteren Rechte in dem neuen Mitgliedstaat bereits vor dem Beitrittsdatum des jeweiligen Staates eingetragen, angemeldet oder erworben wurden, und zweitens unter der Voraussetzung, dass die älteren Rechte gutgläubig erworben wurden. Diese Bestimmung gewährleistet die Einheitlichkeit des Unionsmarkensystems, da die Unionsmarke für alle Mitgliedstaaten der EU weiterhin gültig bleibt und lediglich auf dem Gebiet des „neuen Mitgliedstaates“, in dem ihr ältere Rechte entgegenstehen, nicht benutzt werden darf.

13. Fragen zur Registrierung internationaler Marken (Madrider Protokoll)

Das Madrider Protokoll zur internationalen Registrierung von Marken ist ein Vertrag, der vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verwaltet wird. Das Protokoll gilt seit April 1996 und wurde seither von zahlreichen Ländern weltweit ratifiziert, einschließlich der meisten europäischen Länder, der USA, Japan, Australien, China, Russland, sowie im Oktober 2004 von der Europäischen Union (EU).

Das Madrider Protokoll bietet Markeninhabern die Möglichkeit, ihre Marken in mehreren Ländern schützen zu lassen. Hierzu reichen diese einfach direkt bei ihrem zuständigen regionalen oder nationalen Markenamt eine Anmeldung ein.

Seit dem Beitritt der Europäischen Union (EU) zum Madrider Protokoll besteht eine Schnittstelle zwischen dem Unionsmarkensystem und dem sogenannten Madrider System. Es ist somit möglich, entweder eine internationale Anmeldung auf der Grundlage einer Unionsmarke einzureichen oder in der internationalen Anmeldung die EU zu benennen.

Da das EUIPO als regionales Amt für die Eintragung von Marken für die gesamte Europäische Union (EU) zuständig ist, bildet es die zentrale Anlaufstelle für die WIPO in allen internationalen Anmeldeverfahren auf der Grundlage einer Unionsmarke oder in Bezug auf die Benennung der EU. Das EUIPO agiert entweder als Ursprungsamt, wenn eine internationale Anmeldung auf eine Unionsmarke gestützt wird, oder als Bestimmungsamt, wenn die EU in einer internationalen Anmeldung benannt wird, die nicht aus einem Land der EU stammt. Die Rolle des EUIPO im internationalen System ist mit der Rolle nationaler Ämter vergleichbar.

Die WIPO verwaltet das Madrider Protokoll und das Madrider Abkommen (die zusammen das sogenannte Madrider System bilden) über ihr Internationales Büro. Wenn eine internationale Anmeldung von einem Ursprungsamt eingereicht wird, prüft das Internationale Büro vor allem, ob alle Anmeldungsanforderungen erfüllt und die Waren und Dienstleistungen richtig klassifiziert sind. Ist dies der Fall, trägt sie die Marke in das internationale Register ein und veröffentlicht sie in der International Gazette. Daraufhin setzt das Internationale Büro die Ämter der benannten Länder von der internationalen Registrierung in Kenntnis.

Das Internationale Büro prüft nicht, ob die Marke schutzfähig ist oder ob eine identische oder ähnliche Marke bereits registriert wurde. Diese Prüfungen sind Aufgabe der benannten Länder.

 

Es ist jetzt möglich, die Europäische Union in einer internationalen Anmeldung zu benennen, da die EU über ein regionales Amt (das EUIPO) verfügt, das Marken verwaltet, die im gesamten Gebiet der EU gültig sind. Durch Benennung der EU in einer internationalen Anmeldung (oder einer nachträglichen Benennung) kann mit derselben Wirkung Schutz beantragt werden wie bei der direkten Anmeldung einer Unionsmarke.

Wenn in einer internationalen Anmeldung die EU benannt wird, ist es in der Regel nicht erforderlich, einen Vertreter vor dem EUIPO zu bestellen. Im Fall einer vorläufigen Schutzverweigerung oder allgemein, wenn der internationale Inhaber direkt mit dem Amt in Kontakt treten muss (z. B. bei der Einsendung von Unterlagen), gelten jedoch die üblichen Bestimmungen zur Vertretung (siehe weiterführende Informationen zur Vertretung).

Die folgenden Gebühren sind (in Schweizer Franken, CHF) zu entrichten:

Bei Einzelmarken
Für die erste Klasse897
Für die zweite Klasse55
Für jede zusätzliche Klasse164
Bei Kollektivmarken
Für die erste Klasse1.531
Für die zweite Klasse55
Für jede zusätzliche Klasse164

Wenn Sie eine internationale Registrierung beantragen möchten, müssen Sie eines der beiden folgenden Formulare verwenden:

Formular EM2 des EUIPO in einer der 23 EU-Amtssprachen, das in zwei verschiedenen Fassungen verfügbar ist:

  • die erste für Anmeldungen in den drei Sprachen des Protokolls (Englisch, Französisch oder Spanisch),
  • die zweite für Anmeldungen in anderen EU-Sprachen;

Formular MM 2 der WIPO in englischer, französischer oder spanischer Sprache.

Wir empfehlen, die vom EUIPO angepassten Fassungen der WIPO-Formulare zu verwenden.

Wenn in einer internationalen Registrierung die EU benannt wird, hat das EUIPO das Recht, binnen 18 Monaten nach Eingang der Anmeldung von der WIPO den Schutz einer Marke zu verweigern. Die Verweigerung kann aus den gleichen (absoluten oder relativen) Gründen erfolgen, die zu einer Ablehnung einer direkt beim EUIPO eingereichten Anmeldung führen würden.

Das EUIPO nimmt die Nachveröffentlichung der internationalen Registrierung unmittelbar nach ihrem Eingang unter dem neuen Teil M des Blatts für Unionsmarken vor, der ausschließlich Angaben zu internationalen Registrierungen enthält (siehe Vademecum).

In einer internationalen Anmeldung, in der die EU benannt wird, muss der Anmelder eine zweite Sprache angeben, die eine der Sprachen des EUIPO ist (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch). Fehlt die Angabe einer zweiten Sprache, wird dies vom EUIPO beanstandet. Die Nachveröffentlichung erfolgt dann erst, wenn die zweite Sprache ordnungsgemäß angegeben wurde.

Anträge auf Inanspruchnahme des Zeitrangs und Recherchen werden vom EUIPO parallel bearbeitet. Der Zeitranganspruch einer vorangegangenen Registrierung kann in einem separaten offiziellen Formular (MM17) beantragt werden, das der internationalen Anmeldung als Anhang hinzugefügt werden muss. Die Prüfung des Zeitrangs beruht ausschließlich auf den vom Anmelder vorgelegten Unterlagen.

Nach der Nachveröffentlichung fordert das EUIPO die Recherchenberichte für die internationale Anmeldung an. Das Verfahren ist dasselbe wie für Unionsmarkenanmeldungen, vorausgesetzt, ein Antrag auf einen Recherchenbericht gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung geht innerhalb eines Monats ab dem Tag der Zustellung beim Amt ein. Die Prüfung von Amts wegen beginnt unmittelbar nach der Nachveröffentlichung.

Die Formerfordernisse werden nur daraufhin überprüft, ob es sich um eine Anmeldung für eine Kollektivmarke handelt, ob es Zeitrangansprüche gibt und ob die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen den Erfordernissen im Hinblick auf Klarheit und Eindeutigkeit gemäß Teil B.3 Klassifikation entspricht. Der Zeitranganspruch einer vorangegangenen Registrierung kann in einem separaten offiziellen Formular (MM17) beantragt werden, das der internationalen Anmeldung als Anhang hinzugefügt werden muss.

Wenn ein Eintragungshindernis vorliegt, muss das EUIPO die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung innerhalb von sechs Monaten nach der Nachveröffentlichung an die WIPO senden. Wenn der Inhaber der internationalen Registrierung keinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, wird er aufgefordert, einen Vertreter für den EWR zu bestellen. Wird kein Vertreter bestellt, wird die Schutzverweigerung entsprechend der vorläufigen Schutzverweigerung bestätigt. Wenn also die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betraf, so betrifft die Schutzverweigerung nur diese Waren und Dienstleistungen, während die verbleibenden Waren und Dienstleistungen akzeptiert werden.

Die erste Mitteilung wird über die WIPO an den Inhaber gesendet. Anschließend erfolgt die Kommunikation direkt zwischen dem EUIPO und dem Inhaber oder seinem Vertreter. Wenn der Einwand nicht ausgeräumt wird, ergeht eine endgültige Entscheidung an den Inhaber. Die endgültige Entscheidung kann vor den Beschwerdekammern angefochten werden. Sobald das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und die Entscheidung rechtskräftig ist, wird eine Mitteilung über die Schutzverweigerung an die WIPO gesendet.

Wenn keine Eintragungshindernisse vorliegen, übermittelt das Amt einen Zwischenstatus an die WIPO. Diese Mitteilung wird an den Inhaber gesendet, bevor sie in der International Gazette veröffentlicht und in das internationale Register eingetragen wird.

Der Widerspruch kann innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden, die einen Monat nach dem Datum der Nachveröffentlichung beginnt. Widersprüche, die vor dem Beginn der Widerspruchsfrist eingehen, gelten als an dem ersten Tag der Widerspruchsfrist eingegangen.

Wenn ein Widerspruch eingelegt wird, prüft das EUIPO die Zulässigkeit und übermittelt der WIPO eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchsverfahrens. Ist der Widerspruch erfolgreich, benachrichtigt das Amt die WIPO am Ende des Widerspruchsverfahrens (nach den Beschwerden) über die Schutzverweigerung.

Wenn alle Verfahren abgeschlossen sind und die internationale Anmeldung für die Europäische Union für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen akzeptiert wurde, erfolgt die Nachveröffentlichung im Blatt für Unionsmarken und es ergeht eine Mitteilung über die Schutzgewährung an die WIPO.

Wenn die Benennung der Europäischen Union in Bezug auf die internationale Registrierung vom EUIPO zurückgewiesen wird, besteht gemäß Artikel 159 der Unionsmarkenverordnung die Möglichkeit einer Umwandlung in

  • eine Anmeldung für eine nationale Marke eines EU-Mitgliedstaats;
  • eine Benennung eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des Madrider Protokolls ist (Möglichkeit des „Opting-back“).

Ja, eine internationale Anmeldung kann auf eine Unionsmarke gestützt werden, da die EU dem Madrider Protokoll beigetreten ist. In diesem Fall agiert das EUIPO als Ursprungsamt, das bescheinigt, dass die (angemeldete oder eingetragene) Unionsmarke und die internationale Anmeldung identisch sind.

Eine internationale Anmeldung kann in Bezug auf eine Vertretung vor dem EUIPO unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden wie für die direkte Anmeldung einer Unionsmarke (weitere Informationen zur Vertretung vor dem Amt).

Bei der Einreichung der Anmeldung ist eine Gebühr in Höhe von 300 EUR an das EUIPO zu entrichten.
(Weitere Informationen finden Sie auf der Website der WIPO).

Sie können entweder das Formular MM2 der WIPO in englischer, französischer oder spanischer Sprache (abrufbar auf der Website der WIPO) oder

das Formular EM 2 des EUIPO in einer der 23 EU-Amtssprachen verwenden, das in zwei verschiedenen Fassungen verfügbar ist: zum einen für Anmeldungen in den drei Sprachen des Madrider Protokolls (Englisch, Französisch oder Spanisch) und zum anderen für Anmeldungen in den übrigen 20 Sprachen (beide Ausführungen des Formulars sind auf der Website des EUIPO abrufbar).

Die internationale Anmeldung kann auf eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gestützt werden. Sie muss vom Inhaber der Marke oder von dessen Vertreter direkt beim EUIPO eingereicht werden. Der Inhaber der Unionsmarke bzw. der Anmelder muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sein oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung oder seinen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

Wenn die internationale Anmeldung in einer der Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht wird, die nicht Sprache des Madrider Protokolls ist, muss eine Sprache des Protokolls (Englisch, Französisch oder Spanisch) als Sprache der internationalen Anmeldung angegeben werden. Wenn der Anmelder keine Übersetzung der Waren und Dienstleistungen einreicht, muss er dem EUIPO die Befugnis erteilen, die Übersetzung vorzunehmen.

Das EUIPO überprüft den Inhalt und die Vollständigkeit der internationalen Anmeldung (insbesondere in Bezug auf die Marke, den Inhaber und den Umfang des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen).

Das EUIPO leitet daraufhin die internationale Anmeldung in elektronischer Form an das Internationale Büro der WIPO weiter.