Ihre Strategie zum Schutz des geistigen Eigentums entwickelt sich im Laufe der Jahre weiter, zusammen mit der Notwendigkeit zu expandieren. Wenn Ihre Ambitionen über die EU hinausgehen, sollten Sie für Ihre Marke eine Erweiterung des geografischen Anwendungsbereichs außerhalb der EU anstreben.

Dafür gibt es verschiedene Optionen: Sie können entweder einzelne Anmeldungen direkt bei einem gewünschten Nicht-EU-Amt für geistiges Eigentum einreichen, oder über das Madrider Protokoll eine internationale Registrierung von Marken einreichen.

Das Madrider Protokoll ist ein wichtiges Instrument für den weltweiten Markenschutz. Es ist ein internationales Registrierungssystem, das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verwaltet wird und von vielen Ländern weltweit ratifiziert wurde, darunter von fast allen europäischen Ländern, den Vereinigten Staaten, Japan, Australien, China, Russland und im Oktober 2004 von der Europäischen Union.

Im Rahmen des Madrider Protokolls ist eine Basismarke erforderlich, die dann auf andere Staaten, die dem Madrider Abkommen und dem Madrider Protokoll beigetreten sind, ausgeweitet wird. Es ist wichtig, zu wissen, dass Sie rechtlich gesehen nicht die Eintragung Ihrer Unionsmarke abwarten müssen, bevor Sie eine „Erweiterung“ Ihrer Marke außerhalb der EU beantragen können. Dennoch wird es während eines fünfjährigen Zeitraums zwischen der Basis-UM und der internationalen Registrierung ein Abhängigkeitsverhältnis geben. Erreicht Ihre UM-Anmeldung aus irgendeinem Grund nie das Eintragungsstadium, geht Ihre internationale Eintragung verloren.

Die internationale Anmeldung muss beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht werden. Um das EUIPO als „Ursprungsamt“ nutzen zu können, muss der Inhaber/Anmelder der Unionsmarke Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sein oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung oder einen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Das heißt, dass nicht alle Inhaber/Anmelder von Unionsmarken eine auf einer Unionsmarke basierende internationale Registrierung (IR) beantragen können.

Um eine internationale Anmeldung einzureichen, müssen Sie die offiziellen Formulare verwenden: Die Anmelder dürfen weder andere Formblätter verwenden noch Inhalt und Layout der Formblätter verändern.

Das EUIPO stellt ein E-Filing-Tool in allen Amtssprachen bereit, das das gleiche Format hat wie EUIPO EM 2. Das EUIPO empfiehlt dringend die Nutzung des E-Filing-Tools, da es dem Anmelder Hilfestellung gibt und so die Zahl potenzieller Mängel reduziert sowie die Prüfung beschleunigt. Zwar ist das E-Filing-Tool in allen Amtssprachen der EU verfügbar, es muss jedoch auch noch eine Sprache des Madrider Protokolls (Französisch, Englisch oder Spanisch) angegeben werden, da die Anmeldung an das WIPO in dieser Sprache weitergeleitet wird.

EUIPO EM 2-Papierformular (die EUIPO-Anpassung an das WIPO MM2-Formular) steht in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung.

WIPO-Formular MM 2 in englischer, französischer oder spanischer Sprache.

Bei der Beantragung einer internationalen Anmeldung fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 EUR an, die an das EUIPO zu zahlen ist, während die internationalen Gebühren dagegen direkt an die WIPO zu entrichten sind. An die WIPO zu leistende Zahlungen, die an das EUIPO vorgenommen wurden, werden dem Anmelder zurücküberwiesen.

Das EUIPO prüft Inhalt und Vollständigkeit der Anmeldung und leitet die internationale Anmeldung anschließend an die WIPO weiter. Während der Abhängigkeitsfrist (fünf Jahre ab dem Datum der internationalen Anmeldung) ist das EUIPO verpflichtet, der WIPO alle relevanten, die Unionsmarke berührenden Änderungen mitzuteilen.

Nach der Eintragung durch die WIPO können Sie Ihrer internationalen Registrierung weitere Staaten hinzufügen. Diese kann zwar durch das EUIPO als Ursprungsamt geschehen, es ist jedoch viel einfacher, nachträgliche Benennungen direkt beim Internationalen Büro der WIPO einzureichen.

Bei der Beantragung einer internationalen Anmeldung fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 EUR an, die an das EUIPO zu zahlen ist, während die internationalen Gebühren dagegen direkt an die WIPO zu entrichten sind. An die WIPO zu leistende Zahlungen, die an das EUIPO vorgenommen wurden, werden dem Anmelder zurücküberwiesen.

Das EUIPO prüft Inhalt und Vollständigkeit der Anmeldung und leitet die internationale Anmeldung anschließend an die WIPO weiter. Während der Abhängigkeitsfrist (fünf Jahre ab dem Datum der internationalen Anmeldung) ist das EUIPO verpflichtet, der WIPO alle relevanten, die Unionsmarke berührenden Änderungen mitzuteilen.

Nach der Eintragung durch die WIPO können Sie Ihrer internationalen Registrierung weitere Staaten hinzufügen. Diese kann zwar durch das EUIPO als Ursprungsamt geschehen, es ist jedoch viel einfacher, nachträgliche Benennungen direkt beim Internationalen Büro der WIPO einzureichen.