1. Bestimmungen für die Online-Substanziierung von Widersprüchen und Löschungen in bestimmten Fällen aus vom Amt anerkannten Online-Quellen
  2. Erworbene Unterscheidungskraft als subsidiärer Anspruch, was dem Anmelder in der Praxis ermöglicht, das Recht auf Beschwerde in Bezug auf die originäre Unterscheidungskraft auszuschöpfen, bevor er die erworbene Unterscheidungskraft nachweisen muss
  3. Kodifizierung der Praxis des EUIPO (wie in seinen Richtlinien erläutert) zum verspätet vorgebrachten Nachweis der Substanziierung und zum Benutzungsnachweis
  4. Erhebliche Vereinfachung der Übersetzungsanforderungen
  5. Übertragung einer Marke als Rechtsbehelf unter bestimmten Umständen
  6. Formale Anforderungen zu Aufbau und Format schriftlicher Beweismittel in sämtlichen Verfahren (Vorlage von Beweismitteln in Anhängen)
  7. Die persönliche Abgabe und Hinterlegungen in Postfächern werden vom Amt nicht mehr akzeptiert.
  8. Sowohl die Durchführungsverordnung als auch die Delegierte Verordnung über die Unionsmarke enthalten Übergangsbestimmungen, die umfassend festlegen, wann die neuen Verfahrensvorschriften in Kraft treten.