Mit dem Schutz von Unionsmarken bzw EU-Marken haben Sie ein großes Potenzial, Ihren Markenauftritt auszubauen und zu verteidigen sowie zahlreiche Chancen des geistigen Eigentums zu nutzen. Dieses Potenzial müssen Sie aber aktiv ausschöpfen: Je mehr Sie investieren, umso mehr Vorteile haben Sie.
Ihre Markenstrategie ist sehr individuell. Sie reflektiert die weiter reichenden Interessen Ihres Unternehmens und dessen Portfolio geistigen Eigentums. Eine regelmässige Überprüfung und Optimierung der Markenstrategie und dabei des Markenportfolios ist unumgänglich. Bei der Verfolgung dieser Interessen sollten Sie insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigen:
Benutzung Ihrer Marke
Wie bereits erwähnt, gibt es keine Rechte ohne Pflichten. Das Recht, das Ihnen gewährt wurde, ist ein leistungsstarkes Instrument, mit dessen Hilfe Sie die Markenbekanntheit im Markt aufbauen können. Ihr Monopol sollte jedoch für einen Zweck benutzt werden, andernfalls kann es aufgehoben werden. Der Zweck Ihrer Marke besteht darin, Ihre Waren und/oder Dienstleistungen von denen Ihrer Mitwettbewerber im Markt zu unterscheiden. Daher muss Ihre Marke benutzt werden. Wenn Sie sie nicht benutzen, können Dritte Ihre Marke aufgrund der Nichtbenutzung anfechten. Es ist gesetzlich festgelegt, dass eine Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden muss.
Ihre Marke kann auch gelöscht werden, wenn sie infolge der Benutzung durch Sie zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist oder sie in Bezug auf die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, irreführend geworden ist.
Verteidigung Ihrer Marke
Der Umstand, dass Sie Inhaber einer Marke sind, bedeutet nicht, dass diese von Dritten nicht mehr angefochten wird. Dritte, die die Fristen für die Einreichung von Bemerkungen oder die Einlegung eines Widerspruchs nicht eingehalten haben, erhalten sogar eine zweite Chance dazu, sodass sie versuchen können, Ihr Recht für nichtig erklären zu lassen.
Das erscheint Ihnen vielleicht etwas unfair, aber wenn die Situation umgekehrt wäre, würden Sie das möglicherweise anders sehen: Stellen Sie sich vor, Sie hätten die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Marke eines Ihrer Mitwettbewerber verpasst.
Die Einleitung eines Löschungsverfahrens initiiert einen Prozess, in dem Bemerkungen zwischen den beteiligten Parteien ausgetauscht werden. Wenn nach einer gewissen Zeit keine Übereinkunft erzielt wird, treffen wir eine Entscheidung.
Ein Antrag auf Löschung kostet 630 EUR. Es stehen zwei Formulare zur Verfügung: das Formular zur Erklärung der Nichtigkeit und das Formular zur Erklärung des Verfalls. Der Unterschied besteht darin, dass durch die Nichtigkeitserklärung die Marke rückwirkend nichtig wird (d. h sie wird aus dem Markenregister entfernt) und der Verfall ab dem Datum gilt, an dem der Antrag an das Amt gestellt wird.
Weiterentwicklung Ihres Markenauftritts
Ihre Strategie zum Schutz des geistigen Eigentums entwickelt sich im Laufe der Jahre weiter, zusammen mit Ihrem Wachstumsbedarf. Wenn Ihre Ziele über die EU hinausgehen, sollten Sie für Ihre Marke eine Erweiterung des geografischen Anwendungsbereichs außerhalb der EU anstreben.
Dafür gibt es verschiedene Optionen: Sie können entweder einzelne Anmeldungen direkt bei einem gewünschten Nicht-EU-Amt für geistiges Eigentum einreichen, oder Sie können Ihre Anmeldung über das Madrider Protokoll, ein internationales System für die Registrierung von Marken, einreichen.
Das Madrider Protokoll ist ein wichtiges Instrument für den weltweiten Markenschutz. Es ist ein internationales Registrierungssystem, das seit April 1996 vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verwaltet wird und von vielen Ländern weltweit ratifiziert wurde, darunter von fast allen europäischen Ländern, den Vereinigten Staaten, Japan, Australien, China, Russland und – im Oktober 2004 – von der Europäischen Union.
Im Rahmen des Madrider Protokolls ist eine Basismarke erforderlich, die dann auf andere Staaten, die dem Madrider Abkommen und dem Madrider Protokoll beigetreten sind, ausgeweitet wird. Es ist wichtig, zu wissen, dass Sie – unter rechtlichen Gesichtspunkten – nicht die Eintragung Ihrer Unionsmarke abwarten müssen, bevor Sie eine „Erweiterung“ Ihrer Marke außerhalb der EU beantragen können. Wenn Ihre Unionsmarke jedoch aus irgendeinem Grund nicht eingetragen wird, besteht auch Ihr Recht auf internationaler Ebene nicht.
Handelt es sich bei der Basismarke um eine Anmeldung oder Eintragung einer Unionsmarke, so ist die internationale Anmeldung direkt beim EUIPO einzureichen. Soll das EUIPO das „Ursprungsamt“ sein, so muss der Inhaber/Anmelder der Unionsmarke Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sein oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung oder einen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Das heißt, es können nicht alle Inhaber/Anmelder von Unionsmarken eine auf einer Unionsmarke basierende internationale Registrierung (IR) beantragen.
Die internationale Anmeldung kann in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden, daneben ist jedoch auch eine Sprache des Madrider Protokolls anzugeben (Französisch, Englisch oder Spanisch). Bei der Beantragung einer internationalen Anmeldung fällt eine Übermittlungsgebühr in Höhe von 300 EUR an, die an das EUIPO zu zahlen ist; die Gebühren für internationale Anmeldungen zahlen Sie dagegen direkt an die WIPO. Jegliche an die WIPO gerichteten Zahlungen, die an das EUIPO geleistet werden, werden dem Anmelder zurücküberwiesen.
Das EUIPO prüft Inhalt und Vollständigkeit des Formulars und leitet die internationale Anmeldung dann an die WIPO weiter. In der Abhängigkeitsfrist (fünf Jahre ab dem Datum der internationalen Anmeldung) ist das EUIPO verpflichtet, der WIPO alle relevanten, die Unionsmarke berührenden Änderungen mitzuteilen.
Es ist möglich, Ihrer internationalen Registrierung (nach der Eintragung durch die WIPO) weitere Staaten hinzuzufügen. Diese können durch das EUIPO als Ursprungsamt eingereicht werden, es ist jedoch einfacher, nachträgliche Benennungen direkt beim Internationalen Büro der WIPO einzureichen.
Wenn Sie im Rahmen der Erweiterung der Schutzrechte auf andere Länder aufgefordert werden, einen Nachweis für Ihre Unionsmarke vorzulegen, können Sie eine nicht beglaubigte oder beglaubigte Kopie Ihrer Eintragungsurkunde über eSearch plus anfordern.
Einige Länder verlangen, dass amtlich beglaubigte Kopien öffentlich beglaubigt oder überbeglaubigt sind, bevor sie sie als Grundlage für einen Prioritätsanspruch vor ihrem nationalen Amt oder für jeglichen anderen Anspruch vor nationalen Behörden akzeptieren.