Gegen (negative) Entscheidungen des Markenamtes kann fristgebunden Beschwerde zu den Beschwerdekammern eingelegt werden.

Beschwerdekammer des EU-Markenamtes (EUIPO)

Die Beschwerdekammern sind für die Entscheidung über Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen des EUIPO sowohl in Marken- als auch in Geschmacksmusterangelegenheiten zuständig.

Europäisches Gericht erster Instanz (EuG) und EuGH

Die Entscheidungen der Beschwerdekammern können vor dem Gericht angefochten werden; gegen die Urteile des Gerichts können vor dem Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden. Die Beschwerdekammern sind unabhängig und in ihren Entscheidungen nicht weisungsgebunden.

Eine Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde entscheidet, setzt sich aus drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden der jeweiligen Kammer zusammen. Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein. Bestimmte Fälle können jedoch auch von der Großen Kammer oder einem einzelnen Mitglied entschieden werden.

Der Großen Kammer gehören neun Mitglieder an: der Präsident der Beschwerdekammern als Vorsitzender, die Vorsitzenden der Kammern sowie gewöhnliche Mitglieder, die aus einer besonderen Liste ausgewählt wurden. Eine Kammer kann Beschwerden an die Große Kammer verweisen, wenn sie dies aufgrund der rechtlichen Komplexität oder der Bedeutung des Falls oder aufgrund besonderer Umstände für gerechtfertigt hält, z. B. dann, wenn die Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen zu einem bei dem betreffenden Fall aufgeworfenen rechtlichen Sachverhalt erlassen haben. Aus den gleichen Gründen kann auch das Präsidium einen Fall an die Große Kammer verweisen.

Die mit dem Fall befasste Kammer kann Fälle einem einzelnen rechtskundigen Mitglied übertragen, wenn durch die Entscheidung das Verfahren nach vorheriger Einigung der Parteien abgeschlossen wird, dadurch die Kosten festgesetzt werden, wenn die Entscheidung lediglich die Zulässigkeit der Beschwerde betrifft oder sich auf einen Widerspruch gegen unter Berücksichtigung von Artikel 7 der Unionsmarkenverordnung getroffene Entscheidungen des Prüfers bezieht und die Kammer diese Entscheidung bestätigt (siehe Beschluss 2014-3 vom 26. Mai 2014 des Präsidiums der Beschwerdekammern).

 

Verordnung über die Beschwerdekammer

Die Beschwerdekammern unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2004 geänderten Fassung. Die konsolidierte Fassung der Verordnung gilt für den Umgang mit Beschwerden sowohl unter der Marken- als auch unter der Geschmacksmusterverordnung.

 

Präsidium

Das Präsidium ist für die Regeln und die Organisation der Beschwerdekammern zuständig, einschließlich der Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Kammern und der Festlegung der Regeln für die Zuweisung der Beschwerdesachen an die jeweiligen Kammern. Mitglieder des Präsidiums sind der Präsident der Beschwerdekammern, der den Vorsitz führt, sowie die Vorsitzenden der Kammern und Kammermitglieder, die jedes Kalenderjahr von sämtlichen Kammermitgliedern (mit Ausnahme des Präsidenten und der Vorsitzenden der Beschwerdekammern) gewählt werden.

Darüber wird jedes Jahr vom Präsidium entschieden. Gegenwärtig gibt es vier Kammern, die ausschließlich mit Beschwerden im Zusammenhang mit Marken befasst sind, und eine Kammer für Beschwerden im Zusammenhang mit Geschmacksmustern. Darüber hinaus kann auch die Große Kammer über alle Beschwerden im Hinblick auf Marken und Geschmacksmuster befinden.

 

Mitglieder der Beschwerdekammern

Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Rat der Europäischen Union ernannt. Der Präsident ist für Verwaltungs- und Organisationsfragen zuständig und Vorsitzender des Präsidiums sowie der Großen Kammer. Die Vorsitzenden der Beschwerdekammern werden ebenfalls vom Rat der Europäischen Union ernannt. Sie sind für Verwaltungs- und Organisationsfragen innerhalb ihrer jeweiligen Kammern und für die Ernennung des Berichterstatters in den einzelnen Beschwerdesachen zuständig. Die Mitglieder der Beschwerdekammern werden vom Verwaltungsrat des Amtes ernannt.