Enthält eine Marke transparente Elemente, ist sie eine „Sonstige Markenform“. Um den gewünschten Schutzgegenstand insbesondere betreffend die transparenten Elemente klar und eindeutig darzustellen, muss der Hintergrund der transparenten Elemente entsprechend kontrastiert gewählt oder ihre Ränder müssen gestrichelt werden. Und es muss jeweils zusätzlich eine Markenbeschreibung des Inhaltes eingereicht werden, dass die entsprechend markierten Elemente transparent sein sollen und der kontrastierte Hintergrund/die gestrichelte Linie nicht Teil der Markendarstellung ist. Im Übrigen gelten für die Form der Darstellung die §§ 8 bis 11 MarkenV entsprechend (§ 12a Abs. 2 MarkenV).