Der Ausdruck „Bildmarke“ umfasst „zusammengesetzte“ oder „stilisierte“ Marken, „Wort + Logo“ usw. in der Art und Weise, wie es in manchen nationalen Markengesetzen vorgesehen ist. In Übereinstimmung mit der Praxis des EUIPO ist eine Marke eine Bildmarke, wenn sie aus folgenden Elementen besteht:

  • ausschließlich Bildelementen;
  • einer Kombination von verbalen und Bildelementen oder anderweitigen grafischen Elementen;
  • verbalen Elementen in stilisierten Schriftarten;
  • verbalen Elementen in Farbe oder
  • verbalen Elementen auf mehr als einer Zeile.

Im Anmeldeformular wurde „Bildmarke mit Wortelementen“ hinzugefügt, um zu verhindern, dass Anmelder „sonstige Marke“ ankreuzen, wenn sie eine Marke mit „Text und Logo“ anmelden möchten, da dieser Ausdruck in der Unionsmarkenverordnung (UMV) nicht erwähnt ist.