Das Unionsmarkenrecht wurde durch mehrere Änderungen modernisiert, die den Schutz von Marken in der EU flexibler und effektiver gestalten:


1. Wegfall der grafischen Darstellbarkeit

  • Änderung: Marken müssen nicht mehr grafisch darstellbar sein, sondern können in jeder geeigneten Form präsentiert werden, solange die Darstellung eindeutig, präzise und objektiv ist.
  • Beispiele:
    • Klangmarken: Unternehmen können spezifische Tonfolgen als Marke schützen, indem sie Audio-Dateien einreichen.
    • Bewegungsmarken: Die animierte Bewegung eines Logos kann durch die Einreichung eines Videos registriert werden.

2. Einführung der Unionsgewährleistungsmarke

  • Änderung: Diese neue Markenkategorie ermöglicht es Organisationen, die Qualität oder andere Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen zu garantieren.
  • Beispiel: Ein Verband kann eine Gewährleistungsmarke registrieren, die bestätigt, dass Produkte bestimmte Umweltstandards erfüllen.

3. Erweiterter Schutz für Marken im Transit

  • Änderung: Der Schutz von Unionsmarken wurde auf Waren im Transit durch die EU ausgeweitet, selbst wenn diese nicht für den EU-Markt bestimmt sind.
  • Beispiel: Markeninhaber können die Durchfuhr von Plagiaten durch die EU stoppen, unabhängig vom Bestimmungsort.

4. Modernisierung des Verfahrens vor dem EUIPO

  • Änderung: Die Verfahren zur Markenanmeldung, Widerspruch und Verlängerung wurden vollständig digitalisiert.
  • Beispiel: Markenanmeldungen und -verlängerungen können schnell und unkompliziert online abgewickelt werden.

5. Einschränkungen bei Schutzgründen

  • Änderung: Klare Vorgaben für absolute und relative Eintragungshindernisse wurden eingeführt, z. B. bei geografischen Angaben oder beschreibenden Zeichen.
  • Beispiel: Eine Marke, die nur aus einer geografischen Bezeichnung besteht, kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, um Irreführungen zu vermeiden.

6. Erhöhte Bedeutung der Nutzungspflicht

  • Änderung: Marken müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung ernsthaft genutzt werden, um den Schutz aufrechtzuerhalten.
  • Beispiel: Ein Unternehmen muss nachweisen, dass es seine Marke tatsächlich im Handel verwendet, um eine Löschung wegen Nichtbenutzung zu vermeiden.

7. Anpassung der Klassifikation (Nizza-Klassifikation)

  • Änderung: Waren- und Dienstleistungsklassen wurden genauer definiert, um Verwechslungen bei Anmeldungen zu reduzieren.
  • Beispiel: Anmelder müssen genau angeben, welche spezifischen Produkte oder Dienstleistungen durch die Marke geschützt werden sollen.

8. Harmonisierung mit nationalem Recht

  • Änderung: Das Unionsmarkenrecht wurde stärker mit den nationalen Markenrechten der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert.
  • Beispiel: Die Verfahren zur Eintragung und Durchsetzung von Markenrechten wurden EU-weit vereinheitlicht, um Unternehmen den Schutz ihrer Marken zu erleichtern.

9. Schutz berühmter Marken

  • Änderung: Bekannte Marken genießen zusätzlichen Schutz, auch in Bereichen, in denen sie nicht direkt verwendet werden, sofern ihr Ruf ausgenutzt wird.
  • Beispiel: Ein Unternehmen kann die Nutzung eines ähnlichen Zeichens in einer anderen Branche untersagen lassen, wenn dadurch der Ruf seiner bekannten Marke geschädigt wird.

Unionsmarkenrecht

Diese Reformen machen das Unionsmarkenrecht moderner und flexibler, insbesondere durch die Einführung neuer Markenformen, die Digitalisierung der Verfahren und den erweiterten Schutz für Markeninhaber. Unternehmen profitieren von einem effizienteren und umfassenderen Markenschutz innerhalb der EU.