Wenn ein neuer Vertreter bestellt wurde, kann dieser das Amt schriftlich davon in Kenntnis setzen, dass der frühere Vertreter den Mandanten nicht mehr vertritt. Es ist keine Vollmacht notwendig, außer wenn es sich bei dem Vertreter um einen Angestellten handelt. Der Wechsel wird vom Amt schriftlich bestätigt und anschließend veröffentlicht.