Jeder, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des TRIPS-Abkommens oder für einen Staat, für den die Kommission die Gegenseitigkeit bestätigt hat, eine nationale (oder Benelux-)Marke oder eine Unionsmarke vorschriftsmäßig angemeldet hat, genießt hinsichtlich der Anmeldung derselben Marke als Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, die mit denen identisch sind, für welche die Marke angemeldet ist, während einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

Der Prioritätsanspruch kann entweder bereits in der Unionsmarkenanmeldung oder binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Anmeldetag der Unionsmarkenanmeldung geltend gemacht werden. Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Bestimmung des Vorrangs von Rechten der Prioritätstag als Tag der Anmeldung der Unionsmarke gilt.