Der Beschwerdegegner kann innerhalb einer durch die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern festgelegten Frist eine Stellungnahme zur Begründung des Beschwerdeführers einreichen (Stellungnahme in Erwiderung). Die Frist beträgt in der Regel zwei Monate nach Zustellung der Beschwerdebegründung.

Gibt der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ab, kann der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung eine Erwiderung einreichen.

Wenn der Beschwerdeführer eine Erwiderung einreicht, kann der Beschwerdegegner binnen zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung eine Duplik einreichen.