Die internationale Anmeldung kann auf eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gestützt werden. Sie muss vom Inhaber der Marke oder von dessen Vertreter direkt beim EUIPO eingereicht werden. Der Inhaber der Unionsmarke bzw. der Anmelder muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats sein oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung oder seinen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.

Wenn die internationale Anmeldung in einer der Amtssprachen der Europäischen Union eingereicht wird, die nicht Sprache des Madrider Protokolls ist, muss eine Sprache des Protokolls (Englisch, Französisch oder Spanisch) als Sprache der internationalen Anmeldung angegeben werden. Wenn der Anmelder keine Übersetzung der Waren und Dienstleistungen einreicht, muss er dem EUIPO die Befugnis erteilen, die Übersetzung vorzunehmen.

Das EUIPO überprüft den Inhalt und die Vollständigkeit der internationalen Anmeldung (insbesondere in Bezug auf die Marke, den Inhaber und den Umfang des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen).

Das EUIPO leitet daraufhin die internationale Anmeldung in elektronischer Form an das Internationale Büro der WIPO weiter.