Das Verfahren zur Eintragung einer Unionsmarke besteht aus einem dreigeteilten Prüfungsverfahren:

  1. der Prüfung der Anmeldung, die gegebenenfalls die Zuerkennung eines Anmeldetags, die Prüfung der Formalitäten und des Vorhandenseins von absoluten Eintragungshindernissen umfasst und in deren Verlauf Recherchenberichte erstellt werden;
  2. der Veröffentlichung der Anmeldung;
  3. dem Verfahren, das zur Eintragung führt und ein Widerspruchsverfahren umfassen kann.

Der erste Teil des Eintragungsverfahrens beginnt mit dem Eingang der Anmeldung beim EUIPO und beinhaltet folgende Verfahrensteile:

  • die Prüfung der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung eines Anmeldetags, die Prüfung der Klassifikation der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen;
  • die Übermittlung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen an das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union in Luxemburg;
  • die Erstellung des Unionsrecherchenberichts (sofern beantragt) und, wenn nationale Recherchen beantragt wurden, die Übermittlung der Anmeldung an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz in den EU-Mitgliedstaaten zu Zwecken der Recherche in den dortigen nationalen Registern sowie die
  • Übersendung aller Berichte an den Anmelder oder seinen Vertreter;
  • die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse.

Relative Eintragungshindernisse werden vom EUIPO nicht von Amts wegen geprüft. Sie können nur von Dritten im Rahmen von Widerspruchs- oder Löschungsverfahren nach Eintragung der Unionsmarke angeführt werden.

Der zweite Teil des Eintragungsverfahrens besteht aus der Veröffentlichung der Anmeldung in Teil A des Blatts für Unionsmarken, sofern das Ergebnis der Prüfung des EUIPO positiv ausgefallen ist.

Der dritte Teil des Eintragungsverfahrens ist Dritten vorbehalten, die ihre älteren Rechte im Rahmen von Widerspruchsverfahren geltend machen wollen. Ein Widerspruch kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke eingelegt werden. Die Unionsmarke wird eingetragen, wenn der Anmelder in einem Widerspruchsverfahren Recht zugestanden bekommt oder kein Widerspruch eingelegt wird.

Eine besondere Phase innerhalb des gesamten Eintragungsverfahrens bilden die Beschwerdeverfahren. Während der vorstehend genannten Phasen des Verfahrens kann Beschwerde gegen die Entscheidungen der Prüfer, der Widerspruchsabteilungen und der für das Register zuständigen Abteilung eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der endgültigen Entscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.

Entscheidungen im Zusammenhang mit Beschwerden werden von den Beschwerdekammern getroffen.