Bei einer Rücknahme des Löschungsantrags wird die Gebühr nicht erstattet. Wer ein Löschungsverfahren durch Rücknahme des Antrags beendet, muss vielmehr auch die bis dahin entstandenen Kosten der anderen Beteiligten (innerhalb der gesetzlichen Obergrenzen) erstatten, es sei denn, dass aus Gründen der Billigkeit eine andere Entscheidung getroffen wird.