Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung, die angegriffen werden soll, schriftlich beim EUIPO einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn innerhalb dieser Frist die Beschwerdegebühr (720 EUR) gezahlt worden ist. Diese Fristen können nicht verlängert werden.

Die Beschwerdeschrift ist grundsätzlich in der Verfahrenssprache einzureichen.

Wenn die Beschwerdeschrift keine Gründe für die Beschwerde enthält, sind die Gründe innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung darzulegen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Der Beschwerdeführer hat die Gründe für die Beschwerde kurz, aber vollständig darzulegen. Da Beschwerdeverfahren in der Praxis im Wesentlichen schriftlich abgewickelt werden, sollten immer alle Gründe vollständig schriftlich dargelegt und nicht für mögliche mündliche Verfahren zurückgehalten werden.