Ein Löschungsantrag ist erst zulässig, wenn die betreffende Unionsmarke im Unionsmarkenregister des Amtes eingetragen ist. Die Eintragung wird im Blatt für Unionsmarken (Teil B) veröffentlicht. Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung ist nur zulässig, wenn die Unionsmarke zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist.

Für die Stellung eines Löschungsantrags gibt es keine Fristen. Wer allerdings ein älteres Recht hat und eine jüngere Unionsmarke fünf Jahre lang duldet, kann danach nicht mehr einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus relativen Gründen stellen (Verwirkung).