Es gibt zwei Arten von Nichtigkeitsgründen: absolute und relative Nichtigkeitsgründe. Unter absoluten Nichtigkeitsgründen versteht man Eintragungshindernisse, die von Amts wegen während des Eintragungsverfahrens geprüft wurden. Relative Nichtigkeitsgründe sind ältere Rechte, die der Unionsmarke nach dem Grundsatz der „Priorität“ vorgehen.

Eine Unionsmarke kann aus absoluten Gründen für nichtig erklärt werden:

  • Wenn die Unionsmarke trotz eines absoluten Eintragungshindernisses eingetragen wurde (insbesondere, wenn sie nicht unterscheidungskräftig ist bzw. beschreibenden Charakter besitzt).
  • Wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig gehandelt hat. Hier geht es insbesondere um Fälle, in denen der Anmelder mit der Markenanmeldung unlautere Zwecke verfolgte.

Eine Unionsmarke kann aus relativen Gründen für nichtig erklärt werden:

  • Aus denselben Gründen, aus denen Widerspruch erhoben werden kann.
  • Wegen eines sonstigen älteren Rechts in einem Mitgliedstaat, wenn dieses das Recht gibt, die Benutzung der betreffenden Marke zu untersagen; darunter fallen insbesondere Namenrechte, Rechte an der eigenen Abbildung, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte wie gewerbliche Muster- oder Modellrechte.