Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum bieten wir unseren Markenanmeldern die Möglichkeit, ihre Anmeldungen rascher prüfen und veröffentlichen zu lassen.

Sobald das Amt eine Anmeldung erhält, wird diese von unseren Mitarbeitern daraufhin überprüft, ob es sich bei ihr voraussichtlich um eine gültige Marke handelt. Je komplexer die Anmeldung, desto mehr Zeit benötigen unsere Mitarbeiter für die Prüfung. Daher werden Anmeldungen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, rascher bearbeitet und erreichen das erste Stadium des Eintragungsprozesses, die Veröffentlichung, schneller. Wir nennen dies „Fast Track“ (beschleunigtes Verfahren).

Die Prüfung erfolgt beim Fast-Track-Verfahren schneller.

Worin bestehen die Vorteile?

  • Es ist schneller. Ihre Anmeldung kann im Vergleich zu regulären Anmeldungen in der Hälfte der Zeit oder weniger veröffentlicht werden.
  • Es ist sicherer. Bei einer Fast-Track-Anmeldung müssen wir Ihre Waren und Dienstleistungen aus der so genannten harmonisierten Datenbank von Begriffen auswählen, die bereits vom EUIPO und allen Ämtern für geistiges Eigentum in der EU akzeptiert wurden. Auf diese Weise werden etwaige Mängel größtenteils vermieden, so dass Sie sicher sein können, die jeweils richtige Wahl zu treffen.

Voraussetzungen für Fast Track unter Verwendung des Fünf-Schritte-Formulars

Für die Bearbeitung Ihrer Anmeldung im Fast-Track-Verfahren sind folgende zwei wesentlichen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Sie müssen die Waren und Dienstleistungen, auf die sich Ihre Marke bezieht, aus einer Datenbank mit bereits vom EUIPO akzeptierten Begriffen auswählen. Das Fünf-Schritte-Formular wurde konzipiert, um Sie bei Ihrer Auswahl zu unterstützen, damit Ihre Anmeldung im Fast-Track-Verfahren bearbeitet werden kann.
  • Sie müssen die Zahlung zusammen mit der Einreichung der Anmeldung leisten: Unsere Prüfer können die Anmeldung erst prüfen, wenn die Zahlung abgeschlossen ist. Sofern die Zahlung umgehend erfolgt ist und bei der Einreichung und Prüfung der Anmeldung keine Mängel erkennbar sind, wird Ihre Anmeldung im Fast-Track-Verfahren weiter bearbeitet.

Beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie über ein laufendes Konto zahlen, einer sofortigen Kontobelastung zustimmen müssen. Falls Sie per Banküberweisung zahlen, müssen Sie die Überweisung unmittelbar nach der Einreichung der Anmeldung vornehmen.

Obwohl manche Anmeldungen zum Zeitpunkt ihrer Einreichung die Voraussetzungen für Fast Track möglicherweise erfüllen, können sie ihren Fast-Track-Status später verlieren. Dies kann von einem Mangel herrühren, zum Beispiel dass die Marke, die Sie anmelden möchten, nicht hinreichend unterscheidungskräftig ist. Sollte Ihre Anmeldung den Fast-Track-Status verlieren, werden Sie schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Nutzung des Fast-Track-Verfahrens: vollständige Voraussetzungen

  1. Der Anmelder muss seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Andernfalls muss der Anmelder einen zugelassenen Vertreter benennen.
  2. Bei der Marke darf es sich nicht um eine Kollektivmarke handeln.
  3. Beantragen Sie keine nationale Recherche in Ihrer Anmeldung.
  4. Im Hinblick auf Prioritäts- oder Zeitrangansprüche gilt Folgendes:
    • Entweder werden keine Prioritäts- / Zeitrangansprüche gestellt, oder
    • falls ein Prioritäts- / Zeitranganspruch angegeben wird, können die Marken, auf die sich der Anspruch gründet, während der Anmeldung aus der Datenbank TMView importiert werden, oder
    • falls ein Prioritäts- / Zeitranganspruch angegeben wird und die mit ihm zusammenhängende Marke bzw. die mit ihm zusammenhängenden Marken nicht in TMView enthalten sind, muss die entsprechende Bescheinigung als Anlage beigefügt werden.
  5. Wird Ausstellungspriorität beantragt, ist eine Fast-Track-Anmeldung immer noch möglich, wenn die entsprechende Bescheinigung als Anlage beigefügt wird.
  6. Die Marke muss einer der folgenden Kategorien angehören: Wort-, Bild-, 3D- oder Hörmarke.
  7. Handelt es sich um eine Bild- oder 3D-Marke und werden die Farben beansprucht, können nur die im Formular angegebenen Farben verwendet werden (Sie können keine kundenspezifische Farbe angeben).
  8. Handelt es sich um eine Bild-, 3D- oder Hörmarke, sind die entsprechenden Anlagen beizufügen.
  9. Es darf keine Markenbeschreibung vorliegen.
  10. Alle Begriffe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind aus der Datenbank der vom EUIPO bereits akzeptierten Begriffe auszuwählen.
  11. Die Zahlung erfolgt im Wege einer der akzeptierten Zahlungsmethoden. Eine Zahlung über ein laufendes Konto eines Dritten ist beim Fast-Track-Verfahren jedoch nicht zulässig.
  12. Für die Entrichtung der Gebühren gelten folgende Bedingungen:
    • Kreditkarte: keine besondere Voraussetzung.
    • Banküberweisungen: Der Anmelder verwendet 1) den vom Formular generierten Zahlungscode und die Markennummer zur Identifizierung der Marke, 2) verpflichtet sich zur sofortigen Überweisung des Betrags, und 3) nimmt vorzugsweise für jede eingereichte Anmeldung eine separate Zahlung vor.
    • Ist der Anmelder Inhaber eines laufenden Kontos, muss er „Jetzt abbuchen“ (Debit now) im Zahlungsformular auswählen.
  13. Ist die Sprache der Anmeldung keine der fünf Sprachen des EUIPO (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch), muss der Anmelder die vom Amt bereitgestellte Übersetzung aus einer der fünf akzeptierten Sprachen in eine zweite Sprache akzeptieren.

Hinweis: Zahlungen per Banküberweisung müssen mit dem entsprechenden Zahlungscode versehen innerhalb von neun Tagen nach Einreichung der Anmeldung beim Amt eingehen. Andernfalls kann das Amt nicht garantieren, dass die Standards für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Fast-Track-Verfahren eingehalten werden.