Es reicht aus, wenn die Parteien der Eintragung des Eigentümerwechsels im Register zustimmen. Ein diesbezüglicher einfacher und von beiden Parteien unterschriebener Antrag per Fax reicht aus. Wenn die Parteien einen gemeinsamen beim Amt zugelassenen Vertreter bestellt haben, kann dieser den Antrag im Namen der Parteien unterschreiben. In diesen Fällen muss keine Kopie der Übertragungsurkunde eingereicht werden. Nur wenn eine solche schriftliche Zustimmung der anderen Partei zur Übertragung nicht vorgelegt wird, muss die Übertragung anderweitig (Kopie der Übertragungsurkunde) nachgewiesen werden.