Ja. Anmeldungen oder Eintragungen können nicht nur als Resultat eines teilweisen Rechtsübergangs, sondern auch auf Wunsch des Anmelders oder Inhabers geteilt werden.

Für den Antrag ist eine Gebühr von 250 EUR zu zahlen, andernfalls gilt er als nicht eingereicht. Für eine Unionsmarkenanmeldung (vor der Eintragung) kann er in einer der beiden Sprachen der Anmeldung eingereicht werden, danach in jeder der fünf Sprachen des Amtes.

Die Teilung ist nicht zulässig für eine internationale Registrierung gemäß dem Madrider Protokoll, in der die Europäische Union benannt ist: Deren Register wird ausschließlich bei der WIPO geführt. Das EUIPO hat nicht die Befugnis, eine internationale Benennung zu teilen.