Eine Unionsmarke kann in folgenden Fällen für verfallen erklärt werden:

  • Mangels ernsthafter Benutzung. Es ist gesetzlich festgelegt, dass eine Unionsmarke innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Eintragung in der Europäischen Union ernsthaft benutzt werden muss. Die Benutzung darf dann ferner nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre unterbrochen werden.
  • Wenn die Marke durch das Verhalten des Inhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung eines Produkts oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, und der Inhaber keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.
  • Wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber irreführend geworden ist, was die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen angeht, für die sie eingetragen ist.