Eine Mediation vor dem EUIPO ist derzeit nur in der Beschwerdephase in Verfahren zwischen zwei oder mehr Parteien möglich. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung muss die unterliegende Partei eine Beschwerdeschrift einreichen und die Beschwerdegebühr bezahlen, um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nutzen zu können. Nur wenn der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eine Beschwerdebegründung vorlegt, ist die Beschwerde zulässig. Weder die Einreichungsfrist der Beschwerde noch die Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr oder zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann verlängert oder ausgesetzt werden.

Der Antrag auf Mediation muss von beiden Seiten unterzeichnet werden oder es muss daraus auf andere Weise ersichtlich sein, dass die Zustimmung der anderen Partei eingeholt wurde. Das Beschwerdeverfahren wird dann bis zum Ausgang des Mediationsverfahrens ausgesetzt.