Die Unionsmarke ist so konzipiert, dass sie die nationalen Schutzsysteme ergänzt. Anmelder oder Inhaber einer Unionsmarke, die bereits in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Inhaber einer identischen nationalen oder internationalen Marke für die gleichen Waren und Dienstleistungen sind, können den Zeitrang dieser Marke bereits in der Unionsmarkenanmeldung oder binnen zwei Monaten ab deren Anmeldung oder jederzeit nach Eintragung der Unionsmarke unter Wahrung ihrer älteren Rechte geltend machen, selbst wenn sie ihre ältere Marke nicht verlängern.