Der Anmeldetag wird dann entweder auf ein späteres Datum als den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Amt gelegt oder insgesamt zurückgewiesen. Das EUIPO übersendet dem Anmelder eine Aufforderung, die noch fehlenden Bedingungen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfüllen. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nach, so wird als Anmeldetag der Tag zuerkannt, an dem die letzte Bedingung erfüllt worden ist; andernfalls werden die Dokumente nicht als Anmeldung einer Unionsmarke behandelt.